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VG Chemnitz

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Zitieren als:
VG Chemnitz, Urteil vom 10.09.2008 - A 4 K 447/07 - asyl.net: M14085
https://www.asyl.net/rsdb/M14085
Leitsatz:

HIV-Infektion und Hepatits C sind in Libyen behandelbar.

 

Schlagwörter: Libyen, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, HIV/Aids, medizinische Versorgung, Hepatitis C, Haftbedingungen, Auslandsaufenthalt, Antragstellung als Asylgrund, Diskriminierung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

HIV-Infektion und Hepatits C sind in Libyen behandelbar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die allein hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes aufrecht erhaltene Klage ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) zulässig aber unbegründet. Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 08.04.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Hinblick auf die Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten von HIV-Patienten in Libyen, dass es in Tripolis zwei Krankenhäuser ("Central-Hospital - Infections-Department" und "Tripoli Medical Center") gibt, in denen die generelle Möglichkeit der Behandlung besteht. Vor Ort seien entsprechende Medikamente verfügbar, die kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Libyen unterhält zudem seit 2002 - vor allem in Hinblick auf die sich verschärfende Problematik HlV-infizierter Drogenabhängiger - ein Anti-AIDS-Programm, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine medizinische Versorgung der Klägers in seinem Heimatstaat erfolgen kann, welche internationalen Standards entspricht. Wie der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 12.10.2006 ausgeführt hat, ist insbesondere die für den Kläger notwendige antiretrovirale Therapie (ART) durch in Libyen verfügbare Medikamente gewährleistet. Dem steht auch die vom Kläger vorgelegte Erklärung von Frau ..., Deutsche AIDS-Hilfe e.V., vom 30.07.2007 nicht entgegen. Vielmehr ist laut der dort zitierten Auskunft des Managers des Nationalen AIDS-Programms eine kostenlose ART in sechs Spezialzentren erhältlich, vor allem in den größeren Städten wie Tripolis, Benghazi und Shebha. Auch wenn nach dieser Auskunft Laborwerte nur in zwei Städten bestimmt werden können und Lieferengpässe bei Medikamenten regelmäßig vorkommen, ergibt sich daraus nicht, dass dem Kläger wegen des Abbruchs einer notwendigen Behandlung oder wegen einer Ersatzmedikation bzw. einer Medikamenten-Unterversorgung eine absehbare, erhebliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes droht.

Entsprechendes gilt für die beim Kläger ebenfalls festgestellte Hepatitis C (vgl. zu den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tripolis vom 11.06.2006 an das VG Leipzig).

Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Kläger der Zugang zu den dargestellten Behandlungsmöglichkeiten aus in seiner Person liegenden Umständen verwehrt wäre. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Libyen mit Verhaftung rechnen muss und im Gefängnis von einer medizinischen Behandlung ausgeschlossen wäre. Denn dem Kläger drohen auch wegen des langen Aufenthalts in Deutschland und der Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Libyen keine Repressalien (vgl. SächsOVG, Urteil vom 20.08.2003 - A 5 B 815/01 -).

Soweit der Kläger schließlich auf in der islamischen Bevölkerung bestehende Vorbehalte gegenüber HIV-infizierten Personen und teilweise vom medizinischen Personal ausgehende Diskriminierungen verweist, ist festzustellen, dass in Libyen keine Fälle bekannt geworden sind, in denen es anknüpfend an die HIV-Infektion des Betreffenden zu auch bei kumulierender Betrachtungsweise die Schwelle einer beachtlichen Rechtsbeeinträchtigung überschreitenden Maßnahmen gekommen ist. Insbesondere ist die nicht weiter begründete Behauptung des Klägers, im Falle des Bekanntwerdens seiner Erkrankung müsse er damit rechnen, getötet zu werden, durch die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisse nicht einmal ansatzweise belegt.