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VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Beschluss vom 07.03.2008 - 2 B 45/08 - asyl.net: M14072
https://www.asyl.net/rsdb/M14072
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Studium, Fernstudium, Abendstudium, berufsbegleitendes Studium
Normen: AufenthG § 10 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Die Kammer lässt offen, ob der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Denn er ist jedenfalls nicht begründet.

Auf § 16 Abs. 1 AufenthG kann sich der Antragsteller für sein Begehren nicht berufen.

Denn nach dem Sinn und Zweck des § 16 AufenthG findet die Vorschrift nur Anwendung, wenn es sich bei dem Studium des Ausländers um den Hauptzweck seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik handelt. Stehen andere Aspekte wie z.B. die Erwerbstätigkeit im Vordergrund, sind aufenthaltsrechtlich andere, hier nicht einschlägige Vorschriften anzuwenden. Ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium, bei dem das Studium schon von der rein zeitlichen Inanspruchnahme des Ausländers nicht im Vordergrund steht, genügt den Anforderungen des § 16 AufenthG damit nicht (Renner, AuslR, 8. Aufl. § 16 Rn. 5; GK-AufenthG, § 16 Rn. 10). Ein solches Wochenend- oder Fernstudium beabsichtigt der Antragsteller indes. Erklärtermaßen soll das Studium berufsbegleitend sein. Der Schwerpunkt seines Aufenthalts liegt somit für den Antragsteller nicht auf dem Studium, sondern der Ausübung seines erlernten Berufs als Physiotherapeut. Auch wenn der Antragsteller beabsichtigen sollte, sich während des Grundstudiums eigenständig fortzubilden, vermittelt dies einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG nicht. Ein solches Selbststudium stellt kein Studium im Sinne von § 16 AufenthG dar (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Gerichts vom 16.02.2006 - 4 B 208/05 -).