VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2008 - A 6 S 1026/05 - asyl.net: M14029
https://www.asyl.net/rsdb/M14029
Leitsatz:

Die Flüchtlingsanerkennung erlöscht nicht gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, wenn sich der Flüchtling auf Veranlassung der Ausländerbehörde einen Nationalpass besorgt; keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Ashkali oder Roma im Kosovo; keine extreme allgemeine Gefahrenlage für Ashkali oder Roma im Kosovo.

 

Schlagwörter: Kosovo, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Anfechtungsklage, Zulässigkeit, Rechtsschutzinteresse, Erlöschen, Pass, Passbeschaffung, Schutzunterstellung, Ausländerbehörde, Roma, Ashkali, Glaubwürdigkeit, Gruppenverfolgung, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Verfolgungsdichte, Blutrache, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Sicherheitslage, Krankheit, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, Somatisierungsstörung
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 72 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Flüchtlingsanerkennung erlöscht nicht gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, wenn sich der Flüchtling auf Veranlassung der Ausländerbehörde einen Nationalpass besorgt; keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Ashkali oder Roma im Kosovo; keine extreme allgemeine Gefahrenlage für Ashkali oder Roma im Kosovo.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der (Anfechtungs-)Klage der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts vom 28.09.2004 hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 zu Unrecht stattgegeben.

Soweit die Klage der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist diese allerdings zulässig. Der Umstand, dass die Kläger während des Berufungsverfahrens Nationalpässe ihres Heimatstaates ausgestellt erhielten, berührte die Zulässigkeit der Klage selbst dann nicht, wenn deswegen, wie die Beklagte vorgetragen hat, die hier streitige Asylanerkennung und die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG erloschen wären (vgl. § 72 Abs. 1 AsylVfG). Denn die Kläger hätten, selbst wenn der vorgetragene Sachverhalt zuträfe - was in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung bedarf -, jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse daran, diesen Vorgang und dessen rechtliche Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung im Bundesgebiet gerichtlich klären zu lassen (so VG Ansbach, Urteil vom 23.10.2001 - AN 19 K 01.30881 -; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 27.01.2006 - AN 14 K 04.30515 -).

Die Klage der Kläger ist jedoch, soweit sie sich gegen den unter Ziff. 1 und 2 des Bescheids des Bundesamts verfügten Widerruf des Asylrechts und der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) richtet, nicht begründet.

Die insoweit widerrufene Rechtsstellung der Kläger ist allerdings, entgegen der Rechtsansicht der Beklagten, nicht bereits dadurch erloschen, dass die Kläger Ziff. 1 und 2 beim Landratsamt Esslingen am 10.08.2006 von ihrem Heimatstaat ausgestellte Nationalpässe vorgelegt hatten und sich nach ihren Aussagen auch ihre Kinder, die Kläger Ziff. 3 und 4, im Besitz derartiger Pässe befänden. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erlischt zwar die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Der Umstand, dass die Kläger nach Mitteilung des Landratsamts über von ihrem Heimatstaat ausgestellte neue Nationalpässe verfügen, lässt indessen nicht den Schluss zu, dass sie sich damit dem Schutz ihres Heimatstaats unterstellt hätten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Annahme des Nationalpasses nur ein Indiz für die Unterschutzstellung ist, das der Bestätigung durch sonstige Umstände bedarf (Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1994, InfAuslR 1994, 379; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.1996 - 13 S 3392/95 -, InfAuslR 1997, 223; Beschluss vom 15.06.1999 - 13 S 537/99 -, InfAuslR 1999, 534; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.11.1996 - Bs V 61/96 -, BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126.90 -, DVBl. 1992, 832). Eine Bestätigung hierfür ist etwa dann anzunehmen, wenn die Sicherung des diplomatischen Schutzes gewissermaßen auf Vorrat erfolgt ist oder sich der Ausländer sonst ohne Not wieder in den Schutz des Heimatstaates begeben hat. Voraussetzung eines Rechtsverlusts ist mithin eine geänderte Einstellung zum Heimatstaat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.1996 - 13 S 3392/95 -, a.a.O.; VG Hamburg, Beschluss vom 20.02.1998 - 10 VG 5037/97 -, BVerwG, Urteil vom 02.12.1991, a.a.O. zu § 15 Abs. 1 AsylVfG a.F.). Ein Fall dieser Art liegt hier indessen nicht vor. Nach glaubhafter Aussage des Klägers Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung erfolgte die Ausstellung der Pässe auf Veranlassung einer Mitarbeiterin des Landratsamts, die die Kläger aus nicht geklärten Gründen, möglicherweise um eine Rückführung der Kläger in den Heimatstaat vorzubereiten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.10.1987, InfAuslR 1988, 19), zur Beantragung von Nationalpässen aufgefordert hatte. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen der hier streitigen Rechtsstellung der Kläger kraft Gesetzes (vgl. § 72 AsylVfG) liegen damit nicht vor.

Der in Ziff. 1 und 2 des Bescheids des Bundesamts verfügte Widerruf der Rechtsstellung als Asylberechtigter und der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) ist jedoch in der Sache nicht zu beanstanden.

Eine derartige Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht den Klägern bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedoch weder durch den Staat Kosovo, der zwischenzeitlich von der Bundesrepublik als solcher völkerrechtlich anerkannt wurde, noch durch nichtstaatliche Akteure (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG).

Da die Kläger, soweit sie auf ihre Volkszugehörigkeit abheben, eine Gruppenverfolgungssituation geltend machen, ist auf die Kriterien der Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung abzustellen, weil sich die Rechtslage mit Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 AufenthG insoweit nicht geändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen besteht nach Überzeugung des Senats, wie zunächst festzustellen ist, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure zu befürchten hätten, von der sie durch staatliche Organe nicht hinreichend geschützt sind.

Die Kläger hatten sich nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet zunächst als ethnische Albaner ausgegeben und im Hinblick auf eine vom Verwaltungsgericht bejahte Gruppenverfolgung ethnischer Albaner im Kosovo - allerdings erst im Asylfolgeverfahren - die (jetzt widerrufene) Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 AuslG erzielt. Ob die Kläger statt der Volksgruppe der Albaner, wie vordem behauptet, der Volksgruppe der Roma zugehören, wie sie im Berufungsverfahren erneut vorgetragen haben, ist schon deshalb fraglich, weil sich die Kläger auf diese Zugehörigkeit erst sehr spät, nämlich erstmals mit Schriftsatz vom 14.12.2004, berufen hatten, und sie sogar noch in der Klagebegründung vom 05.10.2004 im erstinstanzlichen Rechtszug sich als Albaner bezeichnet hatten, obwohl die Repressalien extremistischer Albaner gegen die Roma, Ashkali und Ägypter bereits seit dem Jahr 1998 andauerten (vgl. Zülch, Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Vertreibung der Roma aus dem Kosovo, August 1999), und auch sonstige Indizien, wie etwa die albanischen Sprachkenntnisse und die muslimische Religionszugehörigkeit auf eine Zugehörigkeit zu den Albanern hindeuten. Aber selbst wenn es sich bei den Klägern tatsächlich um Angehörige einer ethnischen Minderheit und nicht um Albaner, wovon das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausgegangen ist, handeln würde, ist für den Senat nicht glaubhaft, dass sie insoweit der Volksgruppe der Roma (im engeren Sinne) und nicht den Ashkali zuzuordnen sind, wie sie im Heimatort der Kläger (...) als Minderheit besonders stark vertreten ist. Denn für eine Zugehörigkeit zur Gruppe der Ashkali sprechen neben der in früheren Asylverfahren behaupteten Verfolgung durch Serben auch sonstige, für Ashkali typische Merkmale, nämlich die fließende Beherrschung der albanischen Sprache - die Anhörungen der Kläger im Asylverfahren wurden durchweg in albanischer Sprache geführt - und die muslimische Religionszugehörigkeit (vgl. AA, Lagebericht Serbien vom 29.11.2007, S. 13). Für die Annahme, dass die nunmehr behauptete Zugehörigkeit zu den Roma eher aus prozesstaktischen Gründen erfolgt ist, spricht zudem der Umstand, dass die Kläger, wie der wechselnde Vortrag zu den Ausreisegründen aus dem Kosovo ergibt, in ihren Aussagen wenig glaubhaft und erkennbar bereit sind, den Inhalt ihrer Aussage nach den jeweiligen Erfordernissen zu modifizieren. Im Hinblick auf die Bevölkerungsgruppe der Ashkali, der die Kläger damit allenfalls angehören, hat der Senat, nicht zuletzt wegen der auch bei den Klägern vorliegenden Merkmale (albanische Sprachkenntnisse, muslimische Religionszugehörigkeit) bereits früher (Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -) festgestellt, dass Angehörige dieser Minderheit im Kosovo derzeit keine Verfolgung, auch nicht durch nicht-staatliche Akteure, zu befürchten haben. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass nach den Lageberichten Serbien des Auswärtigen Amts vom 15.02. und 29.11.2007 selbst der UNHCR Angehörige dieser Volksgruppe nicht mehr als generell schutzwürdig einstuft und deren Rückführung in den Kosovo als möglich ansieht. Selbst bei einer - hier unterstellten - Zugehörigkeit der Kläger zur Volksgruppe der Ashkali wären diese deshalb im Kosovo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung im Sinn des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG ausgesetzt.

Eine andere Beurteilung wäre im übrigen selbst dann nicht geboten, wenn man, ungeachtet der vorgenannten gegenteiligen Indizien, der Behauptung der Kläger folgend, von ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma im Kosovo ausginge. Denn Angehörige dieser Volksgruppe sind nach Überzeugung des Senats jedenfalls nicht mit der für die Annahme einer Gruppenverfolgung dieser Minderheit notwendigen "Verfolgungsdichte" der Gefahr einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts (AA, Lagebericht Serbien vom 29.11.2007, S. 14) waren Angehörige der Roma in jüngerer Zeit in keinem einzigen Fall von ethnisch motivierten Gewaltmaßnahmen und Übergriffen betroffen. Im Übrigen hängt der - vom UNHCR auch weiterhin bejahte - höhere Gefährdungsgrad der Angehörigen der Roma im Vergleich zu denen der Ashkali nicht davon ab, welcher Bevölkerungsgruppe sich die betreffende Familie aufgrund der Familientradition selbst zuordnet, sondern davon ab, inwieweit sich einzelne Roma-Sippen (im weiteren Sinne) in die albanische Mehrheitsbevölkerung im Kosovo integriert haben. Da im Fall der Kläger, anders als bei den im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 29.11.2007 (S. 13) erwähnten Cergari Roma, im Hinblick auf die albanischen Sprachkenntnisse und das Bekenntnis zum muslimischen Glauben kein Unterschied zu den Ashkali besteht, besteht auch kein Grund, ihren Gefährdungsgrad höher als den der Ashkali einzuschätzen. Auch deshalb wäre es gerechtfertigt, auch auf sie die Rechtsgrundsätze anzuwenden, die der Senat im vorgenannten Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 - zur Situation der Ashkali entwickelt hat. Von einer Verfolgung der Kläger im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG ist danach selbst dann nicht auszugehen, wenn man auf die von ihnen behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma abstellt.

Im Hinblick auf die von den Klägern behauptete Bedrohung wegen Blutrache durch Angehörige eines von ihrem Verwandten (...) getöteten Serben gilt insoweit nichts anderes. Die Behauptung der Kläger, deswegen einer Blutrache der Angehörigen der getöteten Serben ausgesetzt zu sein, ist für den Senat nicht glaubhaft. Gegen die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht bereits, dass die Kläger diesen Umstand nicht bereits in einem früheren Verfahren vorgetragen hatten, obwohl sich das Delikt, durch das die Blutrache ausgelöst worden sein soll, bereits im Jahr 1999 ereignet haben soll. Hinzu kommt, dass nach Auskunft des Auswärtigen Amts vom 23.11.2007 die Familie der getöteten Serben zu keinem Zeitpunkt Überlegungen hinsichtlich einer von ihr angestrebten Blutrache angestellt hätten. Eine Gefährdung wegen Blutrache ergibt sich jedoch nicht gleichsam automatisch aus dem Vorliegen eines Tötungsdeliktes. Denn es liegt in der freien Entschließung der Familie eines Getöteten, ob sie Blutrache ausüben will, zumal sie dabei auch das Risiko in die Überlegungen einbeziehen muss, danach auch selbst wieder der Blutrache ausgesetzt zu sein.

Die Klage der Kläger gegen die Feststellung in Ziff. 4 des Bescheids des Bundesamts vom 28.09.2004, dass keine Abschiebungshindernisse im Sinn des § 53 Abs. 6 AuslG bestünden, ist ebenfalls unbegründet.

Die vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigen indessen nicht den Schluss, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Kosovo dort in diesem Sinne aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche existenzielle Gefahr droht. Sollte es sich bei ihnen um ethnische Albaner handeln, bedarf dies keiner weiteren Begründung. Im Fall einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali, von der der Senat ausgeht, hat dieser bereits im Urteil vom 21.03.2006 (A 6 S 1027/07) entschieden, dass Angehörige dieser Volksgruppe aus ethnischen Gründen keine derartige Gefährdung droht. Auch nach Einschätzung des UNHCR sind, wie dargelegt, Angehörige dieser Minderheit in ihrer Sicherheit nicht mehr bedroht. Von einer Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG kann deshalb insoweit nicht ausgegangen werden.

Eine andere Beurteilung wäre aber selbst dann nicht geboten, wenn es sich, wie die Kläger behaupten, bei ihnen um Angehörige der Roma handeln würde. Die für eine stattgebende Entscheidung erforderliche extreme Gefahrenlage für Angehörige dieser Minderheit besteht im Kosovo derzeit nicht mehr. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen eine derartige Feststellung nicht zu (vgl. AA, Lagebericht Serbien vom 29.11.2007). Hiervon geht auch die aktuelle Rechtsprechung zu den Verhältnissen im Kosovo aus (vgl. hierzu VG Saarland, Urteil vom 18.05.2005 - 10 K 287/03.A -; vom 16.08.2007 - 10 K 16/06.A -; OVG Saarland, Beschluss vom 08.02.2008 - 2 A 16/07 -).

Die Kläger Ziff. 1 und 2 haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf die von ihnen behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Hinsichtlich des Klägers Ziff. 1 wird von den Kreiskliniken ... im Attest vom 18.04.2008 zwar bestätigt, dass bei ihm eine Somatisierungsstörung vorliege, bei der multiple wechselnde körperliche Symptome, die seit mehreren Jahren bestünden, im Vordergrund stünden. Die medikamentösen Behandlungsversuche mit verschiedenen Antidepressiva seien bisher ohne ausreichenden Erfolg gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr erheblichen gesundheitlichen Problemen ausgesetzt wäre, weil er die erforderliche Behandlung nicht bekäme, bestehen danach nicht. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts im Lagebericht Serbien vom 29.11.2007 stehen im Kosovo zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen in acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Verfügung. Als äußerst begrenzt werden lediglich die stationären Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten geschildert, was den Kläger aber insofern nicht betrifft, als keine Anhaltspunkte für ein derartiges Erfordernis bestehen.