Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Berechtigung von anerkannten Flüchtlingen zur Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß
§ 44 Abs. 4 AufenthG näher zu konkretisieren.