Es ist nicht Aufgabe der deutschen Rechtsprechung, im Einzelnen die Asylrechtsprechung sicherer Drittstaaten zu überprüfen und mit der deutschen Gesetzeslage und Rechtsprechung abzugleichen (hier: Dublin-Überstellung eines Yeziden aus Irak nach Schweden).
Es ist nicht Aufgabe der deutschen Rechtsprechung, im Einzelnen die Asylrechtsprechung sicherer Drittstaaten zu überprüfen und mit der deutschen Gesetzeslage und Rechtsprechung abzugleichen (hier: Dublin-Überstellung eines Yeziden aus Irak nach Schweden).
(Leitsatz der Redaktion)
Der nach § 123 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Zwar liegt - wie vom Antragsteller dargelegt - ein Anordnungsgrund vor, d.h. die begehrte Regelung ist eilbedürftig im Hinblick darauf, dass der Antragsteller übermorgen um 3.00 Uhr Nachts nach Schweden abgeschoben werden soll, es fehlt jedoch vorliegend am erforderlichen Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers selbst einräumt, dass nach den einschlägigen genannten Regelungen grundsätzlich Schweden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Antragsteller hat auch zutreffend dargelegt, dass eine Klage gegen seine bevorstehende Abschiebung keine aufschiebende Wirkung hätte. Das Gericht folgt allerdings nicht der Auffassung des Antragstellers, dass hier ein Sonderfall vorliegt, der nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung derartigen Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich macht.
Davon ausgehend, dass es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten iSd Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG handelt, ist aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zudem beruht die Dublin II-VO wie jede auf Art. 63 Satz 1 Nr. 1 EG-Vertrag gestützte gemeinschaftsrechtliche Maßnahme auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist (vgl. Begründungserwägung Nr. 2 und 12 der Dublin II-VO und Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EGV).
Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Dabei sind an die Darlegung eines Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen.
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller vorliegend einen solchen Sonderfall nicht dargelegt. So ist es insbesondere nicht Aufgabe der zitierten Rechtsprechung, im Einzelnen die Asylrechtsprechung sicherer Drittstaaten gewissermaßen nochmals zu überprüfen und mit der entsprechenden deutschen Rechtsprechung bzw. deutschen Gesetzeslage "abzugleichen". Hierauf läuft jedoch das Vorbringen des Antragstellers hinaus, der im Wesentlichen rügt, seine jezidische Abstammung sei in Schweden nicht hinreichend gewürdigt worden. Ein entsprechendes Vorbringen begründet keinen Ausnahmefall im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Da der Asylantrag des Antragstellers in Schweden abgelehnt worden ist, muss er dementsprechend auch die dort offenbar übliche nunmehr anstehende Abschiebung nach dem Irak hinnehmen. Die genannten asylrechtlichen Regelungen haben insoweit nämlich - dies sei nochmals betont - nicht eine "Zweitprüfung" in der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand oder als Zielsetzung.