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Zitieren als:
, Bescheid vom 05.06.2008 - 2785773-438 - asyl.net: M13999
https://www.asyl.net/rsdb/M13999
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Diabetes mellitus, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der vorgelegten amtsärztlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Ausländer an einer stoffwechsellabilen Diabetes mellitus mit starken Blutzuckerschwankungen leidet. Der Patient ist auf eine disziplinierte regelmäßige Medikamentenversorgung angewiesen.

1. Es liegt ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Republik Irak vor.

Vorliegend ist eine erhebliche konkrete Gefahrenlage gegeben. Wegen der derzeitigen medizinischen Versorgungslage im Irak ist die notwendige ärztliche Versorgung für den Antragsteller in seinem Heimatland nicht möglich. Insoweit würde sich bei Rückkehr der Gesundheitszustand des Antragstellers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern.