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Zitieren als:
, Bescheid vom 29.07.2008 - 5298089-438 - asyl.net: M13981
https://www.asyl.net/rsdb/M13981
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Christen, Konversion, Folgeantrag, Änderung der Sachlage, Gruppenverfolgung, inländische Fluchtalternative
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Ein weiteres Asylverfahren ist daher nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt sind, mithin Wiederaufgreifensgründe vorliegen.

Der Antragsteller weist auf seinen Glaubenswechsel zum Christentum und die derzeitigen Situation im Irak hin.

Aufgrund der derzeitigen Situation im Irak ist für christliche Glaubenszugehörige eine Gruppenverfolgung in Betracht zu ziehen, die nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Nord-Irak (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya) verwiesen werden können.

1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG wird abgelehnt.

Eine Anerkennung als Asylberechtigter gern. § 16 a GG scheitert zum einen an der sogenannten Drittstaatenregelung gem. § 26a AsylVfG, wie bereits im Erstverfahren, Az.: 5 016 755 - 438, festgestellt wurde. Zum anderen hat der Antragsteller den Irak nicht vorverfolgt verlassen.

Weiterhin ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Einreise in den Irak eine vom Staat ausgehende Verfolgung wegen seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit droht.

2. Dem Antrag wird entsprochen, soweit die Feststellung begehrt wurde, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Ausländer im Falle einer Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.