LG Bonn

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Zitieren als:
LG Bonn, Beschluss vom 27.08.2008 - 4 T 385/08 - asyl.net: M13980
https://www.asyl.net/rsdb/M13980
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Wechsel des Aufenthaltsorts, Gemeinschaftsunterkunft, Entziehungsabsicht, Sozialamt, Ausländerbehörde
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5
Auszüge:

Die gemäß § 7 Freiheitsentziehungsgesetz statthafte und auch ansonsten zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Betroffene ist zwar vollziehbar ausreisepflichtig, ein Haftgrund i.S.d. § 62 Absatz 2 AufenthG ist jedoch nach den im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht ersichtlich.

Der Kammer liegt unter anderem die Festnahmeanzeige vom 05.08.2008 vor. Danach ist durch polizeiliche Ermittlung gesichert, dass der Betroffene tatsächlich seit Anfang 2008 unter der Adresse ... in Bonn aufhältig war. Von diesem tatsächlichen Aufenthalt hatte die Beteiligte - jedenfalls in Gestalt des Amtes für Soziales und Wohnen - auch positive Kenntnis. Auf Bl. 50 d.A. nimmt die Kammer insoweit Bezug.

Soweit der Betroffene es unterlassen hat, sich amtlich umzumelden, begründet dies noch nicht den Haftgrund des § 62 Absatz 2 Nr. 2 AufenthG. Denn der Betroffene durfte darauf vertrauen, dass der nötige Informationsaustausch innerhalb der Bundesstadt Bonn unmittelbar stattfindet, zumal ihm die Unterkunft behördlich zugewiesen worden war. Behördliches Versagen beim Informationsaustausch zwischen verschiedenen Verwaltungsbereichen der Beteiligten gehen nicht zu Lasten des Betroffenen.

Auch der Haftgrund § 62 Absatz 2 Nr. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Die von der Beteiligten dargelegten Tatsachen begründen auch in der gebotenen Gesamtschau derzeit nicht den Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen würde. Der Betroffene lebte dauerhaft in einem von der Bundesstadt Bonn betriebenen Heim und unterhielt regelmäßigen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Amts für Soziales und Wohnen. Insofern besteht bislang kein Raum für die Annahme, dass er in Zukunft untertauchen werde. Dieser Verdacht kann auch nicht daraus geschlussfolgert werden, dass er sich in der Vergangenheit nicht aktiv um die Aufklärung seiner Identität und die Beschaffung von Heimreisedokumenten bemüht sowie es versäumt hat, eine bestehende Duldung zu verlängern. Er war für die Beteiligte angesichts seines Aufenthaltes jederzeit greifbar.

Anders mögen die Dinge zu beurteilen sein, wenn der Betroffene sich der für den 14.10.2008 geplanten Abschiebung entzieht.