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Zitieren als:
, Beschluss vom 24.04.2008 - S 56 AS 796/08 ER - asyl.net: M13973
https://www.asyl.net/rsdb/M13973
Leitsatz:

Die Reduzierung des Regelsatzes gem. § 20 Abs. 3 SGB II für den Fall der Bedarfsgemeinschaft zweier Volljährigen ist nicht anwendbar, wenn einer lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.

 

Schlagwörter: D (A), Grundsicherung für Arbeitssuchende, Asylbewerberleistungsgesetz, Bedarfsgemeinschaft, Bedarfsdeckungsgrundsatz
Normen: SGB II § 20 Abs. 3
Auszüge:

Die Reduzierung des Regelsatzes gem. § 20 Abs. 3 SGB II für den Fall der Bedarfsgemeinschaft zweier Volljährigen ist nicht anwendbar, wenn einer lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat teilweise Erfolg.

c) Die Antragsgegnerin geht ferner zu Unrecht davon aus, dass der Antragstellerin zu 1) nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II, d.h. in Höhe von 90 vom Hundert des Regelsatzes eines Alleinstehenden oder Alleinerziehenden zusteht. § 20 Abs. 3 SGB II sieht vor, dass dann, wenn zwei Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die beide das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Regelleistung jeweils nur 90 vom Hundert beträgt. Zwar lebt die Antragstellerin zu 1) in einer Partnerschaft und damit auch in einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn B ... Herr B. ist jedoch als Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Auf diese Konstellation ist nach Überzeugung der Kammer § 20 Abs. 3 SGB II nicht anzuwenden (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.5.2007 Az.: L 18 B 472/07 AS). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Hintergrund der Regelung in § 20 Abs. 3 SGB II ist der Verzicht auf die Figur des "Haushaltsvorstandes". Nach der Vorgängerregelung in § 2 der Regelsatzverordnung erhielt ein Alleinstehender den vollen Regelsatz; bei Haushalten mit mehreren Personen stand dieser dem "Haushaltsvorstand" zu. Sonstige volljährige Haushaltsangehörige erhielten lediglich 80 vom Hundert dieses Regelsatzes. Da das SGB II keinen "Haushaltsvorstand" mehr kennt, war eine andere Regelung für den Fall mehrerer volljähriger Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erforderlich. § 20 Abs. 3 SGB II stellt klar, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner, beträgt. In der Summe erhalten also zwei erwachsene Partner denselben Betrag wie bei der sozialhilferechtlichen Aufteilung in 100 vom Hundert für Haushaltsvorstände und 80 vom Hundert für Haushaltsangehörige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 6/06 R, veröffentlicht in juris). Diese Reduzierung der Regelleistungen auf einen "Mischregelsatz" von 90 vom Hundert hat den Regelfall einer Bedarfsgemeinschaft vor Augen, die aus zwei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen besteht, die beide einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Nach der Rechtsprechung ist dieser Mischregelsatz auch auf – vom Gesetzgeber möglicherweise nicht bedachte – Fälle einer Bedarfsgemeinschaft eines volljährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) mit einem volljährigen Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem SGB II anzuwenden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2006, L 7 SO 5536/05, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2005, L 15 B 1095/05 SO, beide veröffentlicht in juris). Nach Sinn und Zweck des § 20 Abs. 3 SGB II kann dieser "Mischregelsatz" jedoch bei summarischer Prüfung nicht für eine Bedarfsgemeinschaft gelten, in der ein Partner Alg II und der andere Partner nur Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, denn diese Bedarfsgemeinschaft erhält nicht den zweifachen "Mischregelsatz". Die Leistungen nach dem AsylbLG liegen nämlich erheblich unter denjenigen nach dem SGB II und dem SGB XII. So besteht nach AsylbLG neben den (anteiligen) Kosten der Unterkunft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG lediglich ein Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe von 40,90 EUR und Zusatzleistungen in Höhe von 181,07 EUR, d.h. insgesamt auf Leistungen im Wert von 221,97 EUR. Zusammen kommen ein Alg II-Empfänger und sein nach AsylbLG leistungsberechtigter Partner also nicht auf 180% des Regelsatzes eines "Haushaltsvorstandes". Würde der Antragstellerin zu 1) nur der reduzierte Regelsatz gemäß § 20 Abs. 3 SGB II zustehen, so würde sie mittelbar von den niedrigeren Leistungen nach dem AsylbLG betroffen. Ihr nach dem SGB II anzuerkennender Bedarf, der in der Höhe des Regelsatzes zum Ausdruck kommt, wäre nicht mehr vollständig abgedeckt, weil die Absenkung um 34 EUR nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 SGB II nicht durch Leistungen an Herrn B. in Höhe von 90 vom Hundert des Regelsatzes kompensiert würde. Dies steht nicht im Einklang mit dem im Bereich des SGB II geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatz. Ob die Anwendung des Mischregelsatzes zulässig ist, wenn der nach dem AsylbLG leistungsberechtigte Partner so genannten Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG iVm dem SGB XII erhält, kann dahingestellt bleiben, da hierfür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen.