Merkliste
Zitieren als:
, Beschluss vom 14.08.2008 - 934 XIV 1689/08 - asyl.net: M13929
https://www.asyl.net/rsdb/M13929
Leitsatz:

Die Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG beginnt im Fall der Überhaft nicht erst mit dem Vollzug der Abschiebungshaft, sondern bereits mit deren Anordnung.

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Verlängerung, Überhaft, Untersuchungshaft, Drei-Monats-Frist, Fristbeginn, Beschleunigungsgebot
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4
Auszüge:

Die Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG beginnt im Fall der Überhaft nicht erst mit dem Vollzug der Abschiebungshaft, sondern bereits mit deren Anordnung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der antragstellenden Behörde ist es bisher noch nicht gelungen, den Betroffenen zurückzuschieben, weil das hierfür erforderliche Passersatzpapier noch nicht vorliegt. Zwar wurde bereits am 24.04.2008 ein Rückübernahmeersuchen über die mazedonischen Behörden eingeleitet und am 21.05.2008 seitens des Ministeriums für innere Angelegenheiten in Mazedonien der Rückübernahme zugestimmt und mitgeteilt, dass ein Passersatzpapier ausgestellt werden kann. Da ein solches jedoch nur für einen Gültigkeitszeitraum von 4 Wochen ausgestellt wird, sah sich die antragstellende Behörde erst ab Ende der Untersuchungshaft am 04.08.2008 in der Lage, das Passersatzpapier zu beantragen. Die Abschiebung des Betroffenen ist nun für den 27.08.2008 vorgesehen und bereits organisiert. Die antragstellende Behörde beantragt deshalb, die Sicherungshaft um einen Monat zu verlängern.

Bei dieser Sachlage konnte dem Verlängerungsantrag nicht entsprochen werden.

Nunmehr steht fest, dass die Zurückschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Denn die Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG beginnt im Falle der Anordnung von Sicherungshaft als Überhaft im Anschluss an eine Untersuchungs- oder Strafhaft nicht erst mit deren Vollzug, sondern bereits mit der Anordnung selbst (OLG Köln, OLGR Köln 2002, 364 zum früheren – wortgleichen – § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG).

Im Übrigen hat die antragstellende Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Zurückschiebung des Betroffenen nicht mit der gebotenen Beschleunigung ergriffen. Die Ausländerbehörden müssen ohne Aufschub und beschleunigt, auch schon während der laufenden Untersuchungshaft (OLG Köln, OLGR Köln 2003, 276), alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um Passersatzpapiere zu beschaffen und so die Abschiebungshaft auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.03.1996, Az.: 20 W 62/96).