LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2008 - L 20 B 17/08 AY ER - asyl.net: M13912
https://www.asyl.net/rsdb/M13912
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Gemeinschaftsunterkunft, Zumutbarkeit, Privatwohnung, alleinerziehende Frauen, Kinder
Normen: AsylbLG § 3 Abs. 2
Auszüge:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet.

Doch selbst wenn die Antragsteller dem Leistungsregime des § 3 AsylbLG unterfallen sollten, besteht jedenfalls kein Anspruch auf weitere Tragung der Kosten der privaten Mietwohnung als Leistungen nach dem AsylbLG.

Soweit die Antragsteller insoweit von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehen, findet sich zum einen weder in § 3 AsylbLG noch an anderer Stelle des Gesetzes eine entsprechende Anspruchsgrundlage auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Art der Leistungsgewährung. Vielmehr bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ausdrücklich, dass der notwendige Bedarf (u.a.) an Unterkunft und Heizung durch Sachleistungen gedeckt wird. Zwar geht § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AsylbLG davon aus, dass auch eine andere Leistungsgewährung als die Sachleistungen möglich ist. Diese Form der Leistungsgewährung knüpft das Gesetz jedoch daran an, dass sie anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen "nach den Umständen erforderlich ist".

Entsprechende Umstände sind jedoch im Falle der Antragsteller nicht ersichtlich.

Dass ein Verlassen der bisherigen Wohnung und ein Bezug einer von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Unterkunft aus anderen Gründen unzumutbar und deshalb ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG nach den Umständen erforderlich wäre, ist ebenfalls nicht feststellbar. Zwar mag man die Bedenken der Antragstellerin zu 1 gegen einen Bezug der von der Antragsgegnerin an der ...straße vorgehaltenen Gemeinschaftsunterkunft durchaus teilen. Immerhin ist sie derzeit alleinerziehende Mutter von zwei Töchtern und zwei Söhnen, wobei eine Tochter bereits am Beginn des Pubertätsalters steht. In der Beweisaufnahme kam im Gespräch mit der Sozialarbeiterin, der Zeugin T, auch durchaus der Eindruck auf, dass angesichts dessen die Verhältnisse in dieser Unterkunft denkbar ungünstig wären, um ein sicheres und ungefährdetes weiteres Aufwachsen der Kinder (bei gleichzeitig möglicherweise noch längerfristigem Aufenthalt in Deutschland) zu gewährleisten. Die Antragsgegnerin ist jedoch, wie sie im Erörterungstermin ausdrücklich klargestellt hat, auch bereit, die Antragsteller in einer Unterkunft an der Wiener Straße unterzubringen. Dort sind die Wohnverhältnisse nach Angaben der Zeugin T, die beruflich mit der Betreuung von Asylbewerbern befasst ist, wesentlich günstiger. Zwar gebe es dort ebenso nicht - wie aber von der Antragstellerin gefordert - abschließbare Wohnungen; auf verschiedenen Etagen lebten jedoch Familien und alleinstehende Frauen mit jeweiliger Gemeinschaftsküche in einer freundlichen, ungefährlichen und auch gepflegten Wohnsituation.