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VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 28.08.2008 - 4 UE 386/06.A - asyl.net: M13903
https://www.asyl.net/rsdb/M13903
Leitsatz:

Trotz Reformbemühungen kommte es in der Türkei weiterhin zur asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen, vor allem im Vorfeld offizieller strafrechtlicher Ermittlungen; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.

 

Schlagwörter: Türkei, Kurden, Gruppenverfolgung, PKK, Sympathisanten, Strafverfahren, Strafurteil, Übergriffe, Inhaftierung, Festnahme, Folter, Geheimdienst, HADEP, Glaubwürdigkeit, Nüfus, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Reformen, Menschenrechtslage, politische Entwicklung, Unterstützung, DEHAP, DTP, Separatisten, Verdacht der Unterstützung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4
Auszüge:

Trotz Reformbemühungen kommte es in der Türkei weiterhin zur asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen, vor allem im Vorfeld offizieller strafrechtlicher Ermittlungen; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Kläger zu 1. hat einen unmittelbaren Anspruch auf diese zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG (in der ab dem 28.08.2007 geltenden Fassung, die er durch Art. 3 des oben bereits genannten Richtlinienumsetzungsgesetzes gefunden hat) führenden Feststellung.

Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Ausreise des Klägers nach dem zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt unter Umständen erfolgt ist, die bei objektiver Betrachtung das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben.

Der Kläger hat glaubhaft bekundet und durch die Vorlage verschiedener Dokumente auch nachgewiesen, dass er schon seit langem politisch aktiv ist. Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht auf Grund der im Folgeantragsverfahren neu vorgelegten Unterlagen, die das Auswärtige Amt unter dem 3. Juli 2003 als echt bestätigt hat, zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1. wegen seiner Aktivitäten als Sympathisant der PKK insbesondere in den Jahren 1992 bis Anfang 1997 im April 1997 verhaftet worden ist und aufgrund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bis zum Januar 2001 im Gefängnis war. Nach seiner auf Bewährung erfolgten Freilassung wurde der Kläger durch verschiedene Organe des türkischen Staates weiterhin drangsaliert und bedrängt. Im Mai 2001 sei der Kläger sodann abends zu Hause gegen 20 Uhr festgenommen worden und bei einer Antiterroreinheit beschimpft und geschlagen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Jugendliche in seinem Wohngebiet zu Aktionen aufgewiegelt zu haben; ihm seien Kontakte zur HADEP vorgeworfen worden. Der Kläger hat weiter nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass er nach seiner Freilassung am nächsten Morgen nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei und auch keinerlei Kontakt zu seiner Frau aufgenommen habe, weil sein Haus beobachtet und das Telefon abgehört worden sei.

Weiterhin hat der Kläger zu 1. glaubhaft dargelegt, dass er sich nach seiner Freilassung im Mai 2001 Tag und Nacht bei einem Verwandten seines Vaters im Stadtteil ... in Istanbul aufgehalten habe und bis zu seiner Ausreise nichts unternommen habe. Zur Ausreise habe er sich entschlossen, als er bemerkt habe, dass er sich nicht mehr frei bewegen könne und dass er nicht in der Lage sei, etwas zu unternehmen. Nachdem er erfahren habe, dass seine Familie das Land verlassen habe und sich die Zustände in der Türkei nicht gebessert hätten, habe er sich entschlossen ebenfalls zu fliehen. Angesichts der massiven Misshandlungen, die der Kläger insbesondere im Jahr 1997 erlitten hat und im Hinblick auf die bis zum Januar 2001 verbüßte Strafhaft erscheint die durch die ständige Observierung sowie die vorübergehende Festnahme und Misshandlung im Mai 2001 ausgelöst Furcht des Klägers vor weitergehender politischer Verfolgung durch Organe des türkischen Staates als nachvollziehbar und begründet. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil dem Kläger im Mai 2001 Kontakte zur HADEP vorgeworfen worden sind und weil der Kläger zu 1) vom Zeugen ... gehört hatte, dass die diesen vernehmenden Beamten nach ihm, dem Kläger zu 1) gefragt hatten. Die Schilderungen des Klägers passen in das Bild, das von Gutachtern, Medienberichten und auch von den Lageberichten des Auswärtigen Amtes über den Umgang der türkischen Behörden, insbesondere der politischen Abteilung der Polizei und speziell auch in Großstädten wie Istanbul, mit Mitgliedern der HADEP in den Jahren 1998 bis 2000 gezeichnet wird.

Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. sein Heimatland unter dem Druck drohender Verfolgung verlassen hat, also vorverfolgt ausgereist ist. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass für den Kläger im 1. unter dem 11.Septernber 2001ein Nüfus ausgestellt worden ist. Denn der Kläger zu 1. hat insoweit erklärt, dass er diesen Ausweis nur mit Hilfe der Schlepper erhalten hat. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, diese Darstellung des Klägers zu 1. sei unglaubhaft, da sich der Bedienstete der Bedienstete der Nüfüsbehörde im Fall einer landesweiten Polizeisuche nach dem Kläger zu 1. selbst der Gefahr einer strafrechtlichen Inanspruchnahme ausgesetzt habe, wenn er gleichwohl einen Ausweis ausgestellt hätte, ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass dann weltweit nie falsche Ausweispapiere hzw. richtige Ausweispapiere an unberechtigte Personen von der zuständigen Pass- oder Ausweisbehörden ausgestellt würden, und zwar auch nicht nach Zahlung eines Bestechungsgeldes.

Da der Kläger zu 1. vorverfolgt ausgereist ist, greift zu seinen Gunsten ein herabgestufter Prognosemaßstab ein, er muss vor erneuter Verfolgung "hinreichend sicher" sein (vgl. etwa BVerfG, 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341/360). Davon kann in Bezug auf den Kläger zu 1) zum Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) indes nicht ausgegangen werden. Zu demselben Ergebnis gelangt man auch bei Anwendung des Art. 4 Abs. 4 der Qualitätsrichtlinie, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Solche stichhaltigen Gründe, die entgegen dem in der Vorverfolgung liegenden ernsten Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung eine Rückausnahme gebieten würden, sind hier in Bezug auf den Kläger nicht erkennbar.

Nach der Rechtsprechung der für die Asylverfahren türkischer Asylbewerber zuständigen Senate des Hess. VGH (vgl. etwa Urteil des 6. Senats vom 2. März 2005 - 6 UE 972/03.A - sowie Urteil des 4. Senats vom 17. Dezember 2007 - 4 UE 570/05.A -) muss ein als Asylbewerber identifizierter Rückkehrer bei der Einreise regelmäßig damit rechnen, dass er zunächst festgehalten und einer intensiven Überprüfung unterzogen wird. Dies gilt insbesondere, wenn gültige Reisedokumente nicht vorgewiesen werden können. In diesem Fall erfolgt regelmäßig eine genaue Personalienfeststellung (unter Umständen Kontaktaufnahme mit der Personenstandsbehörde und Abgleich mit dem Fahndungsregister) sowie eine Befragung nach Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuellen Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung und Kontakten zu illegalen türkischen Organisationen im In- und Ausland. Diese Einholung von Auskünften, während der der Rückkehrer meist in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache festgehalten wird, konnte in der Vergangenheit bis zu mehreren Tagen dauern. In jüngster Zeit sind dem Auswärtigen Amt allerdings Fälle, in denen eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden dauerte, nicht mehr bekannt geworden (Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 25. Oktober 2007, S. 37). Da den türkischen Behörden bekannt ist, dass viele türkische Staatsbürger aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der Asylantragstellung versuchen, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, werden Verfolgungsmaßnahmen nicht allein deshalb durchgeführt, weil der Betroffene in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 27. Oktober 2007, S. 38). Besteht der Verdacht einer Straftat (z.B. Passvergehen, illegale Ausreise), werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, festgenommen, gemustert und ggf. einberufen zu werden und zwar unter Umständen nach Durchführung eines Strafverfahrens (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab-schiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 27. Oktober 2007, S. 37).

Werden Rückkehrer aber wegen konkreter Anhaltspunkte für die Begehung von politischen Straftaten, insbesondere durch Unterstützung der PKK, an die politische Abteilung der Polizei überstellt, ist eine andere Beurteilung geboten. Dass eine derartige Überstellung an die zuständigen Sicherheitsbehörden erfolgt, bestätigt das Auswärtige Amt auch noch in seinem Lagebericht vom 19. Mai 2004 (S. 44). Mit der Überstellung an die politische Polizei war bislang die reale Gefahr von Misshandlung und Folter verbunden (Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden vom 02. Februar 1993, S. 2 sowie Lageberichte vom 7.Dezember 1995, S. 10 und vom 7. September 1999). Eine solche Aussage lässt sich den aktuelleren Lageberichten in dieser Ausdrücklichkeit zwar nicht mehr entnehmen. Das Auswärtige Amt bezieht - soweit ersichtlich - erstmals in dem Lagebericht vom 19. Mai 2004 Stellung dazu, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei "nur aufgrund von vor Ausreise nach Deutschland zurückliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich ist". Misshandlung und Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließt das Auswärtige Amt sogar aus (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 25. Oktober 2007, S. 38). Die Frage, in welchen Fällen es zu Misshandlung und Folter im Gewahrsam der politischen Abteilung kommen kann, beantwortet das Auswärtige Amt in diesem Zusammenhang allerdings nicht. Auch wenn Folter und körperliche Misshandlung durch türkische Ermittlungsbehörden in den letzten Jahren zurückgegangen sind, so sind sie doch nicht außer Gebrauch geraten. Dies räumt sogar der Menschenrechtsausschuss des türkischen Parlaments ein, der zugleich auf die präventive Wirkung der Untersuchungen und Kontrollen, die die Mitglieder dieses Ausschusses in Haftanstalten und Polizeidienststellen durchführen, hinweist (Deutscher Bundestag, Bericht vom 16. Juni 2003 über die Delegationsreise des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe in den Iran und die Türkei vom 10. bis 16. Mai 2003, S. 14 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 21. Juni 2003, S. 25). Dementsprechend geht auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 noch hervor, dass es in der Türkei nach wie vor Fälle von Folter und Misshandlung gibt und es der Regierung bislang nicht gelungen ist, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden (S. 29).

Der erkennende Senat hält die in einem neueren, ebenfalls in das vorliegende Verfahren eingeführten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A - getroffenen Feststellungen, die ähnlich auch von anderen Obergerichten (s. etwa OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2006 - 11 LB 264/05 -) und zuvor vom OVG Nordrhein-Westfalen selbst in der schon mehrfach zitierten Grundsatzentscheidung vom 19. April 2005 getroffen worden sind, für zutreffend. Danach kommt es in der Türkei trotz der umfassenden Reformbemühungen der letzten Jahre, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität, vor allem im Vorfeld offizieller strafrechtlicher Ermittlungen. Folter als Mittel zur Herbeiführung eines Geständnisses oder einer belastenden Aussage gegen Dritte wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Zur Anwendung kommen nunmehr überwiegend Methoden, die möglichst nicht körperlich nachweisbar sind, wie etwa Schlafentzug, Hinderung am Toilettengang, Verweigerung von Essen und Trinken sowie Demütigungen bis hin zu Todesdrohungen und Scheinhinrichtungen. Die Häufigkeit physischer Misshandlungen in förmlicher Polizeihaft nimmt ab; sie finden eher in Polizeiwagen und bei Durchsuchungen Anwendung. Die aktuellen Entwicklungen in der Türkei geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzurücken. Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen auch nach aktueller Auskunftslage Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Ziel strafrechtlicher Verfolgung sind insbesondere solche Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten oder als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Die Gefahr, im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen Opfer von Folter zu werden, ist aufgrund der zahlreichen Gesetzesänderungen im Zuge der "Null-Toleranz-Politik" gegen Folter, insbesondere durch die Abschaffung der so genannten Incommunicado-Haft und die gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen inhaftierter Personen auf etwaige Folterspuren, zwar deutlich gesunken, gleichwohl stellen Übergriffe dieser Art nach Auffassung aller Beobachter weiterhin ein von der Türkei nicht in befriedigender Weise bewältigtes Problem dar. Die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, wird dagegen als eher unwahrscheinlich eingeschätzt, Misshandlungen außerhalb regulärer Haft finden aber nach wie vor statt. Seit dem erneuten Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in Südostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im Jahr 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Änderungen des Antiterrorgesetzes, die als Reaktion auf die aktuelle Entwicklung im Südosten der Türkei zu werten sind, geben in diesem Zusammenhang nach Auffassung der EG-Kommission Anlass zur Besorgnis, weil sie geeignet sind, die Bemühungen um die Bekämpfung von Folter und Misshandlung zu untergraben. Eine Hauptursache für das Fortbestehen von Folter und Misshandlung wird darin gesehen, dass die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch unbefriedigend ist. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der erforderliche Mentalitätswandel die meist kemalistisch-etatistisch orientierten Staatsanwaltschaften und Gerichte nach Einschätzung auch des Auswärtigen Amtes bisher noch nicht vollständig erfasst hat. Bemängelt wird ferner die unzureichende Unabhängigkeit der Justiz.

Auf der Grundlage der dargestellten Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei dort nicht hinreichend sicher vor erneuter politischer Verfolgung wäre. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 1997 kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Sicherheitskräften der politischen Abteilung der Polizei in Istanbul als des Separatismus verdächtige Person bekannt ist. Weiterhin ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass wegen der über den Kläger bei der Antiterrorabteilung gesammelten Informationen auch bekannt ist, dass der Kläger zu 1. in den Verdacht geraten ist, eine Gaspistole in der Form eines Stiftes besessen und weitergegeben zu haben.