VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Beschluss vom 14.08.2008 - 8 L 298/08 - asyl.net: M13900
https://www.asyl.net/rsdb/M13900
Leitsatz:

Die Nebentätigkeit eines Studenten von maximal 90 vollen oder 180 halben Tagen im Jahr kann kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 begründen.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Studenten, Studium, Studienfachwechsel, Studiendauer, Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Arbeitnehmer, geringfügige Beschäftigung, Fiktionswirkung, Auflage, Erwerbstätigkeit, Nebentätigkeit, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 16 Abs. 1; AufenthG § 4 Abs. 5; ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 16 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 4
Auszüge:

Die Nebentätigkeit eines Studenten von maximal 90 vollen oder 180 halben Tagen im Jahr kann kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 begründen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der - sinngemäß - gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 4. Juni 2008 (8 K 1107/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. April 2008 anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Antragstellerin abzuschieben, hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Der Antragstellerin steht - auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1950) nicht zu.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung des Studiums bestimmt, die auch in der Aufenthaltserlaubnis als Zweck des Aufenthalts entsprechend anzugeben ist (vgl. Ziff. 16.2.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, Stand: Dezember 2004 - vorl. AWH -) .

Der ursprüngliche Aufenthaltszweck - erfolgreicher Abschluss im Magisterstudiengang "Geographie" bzw. "Wirtschaftsgeographie" - ist nach dem damit vollzogenen Wechsel des Studiengangs entfallen bzw. nicht mehr erreichbar. Soweit man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass sich der Wechsel vom Magisterstudiengang "Geographie" bzw. "Wirtschaftsgeographie" zum Bachelorstudiengang "Angewandte Geographie" grundsätzlich nicht als unzulässiger Zweckwechsel im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG darstellt, wofür zum einen die Beibehaltung der Fachrichtung "Geographie" und zum anderen die Befürwortung und Zulassung des Studiengangwechsels durch die Hochschule spricht (vgl. insoweit auch Ziff. 16.2.4 und 16.2.5 der vorl. AWH), lässt sich jedoch im Rahmen der insoweit erforderlichen Prognose nicht feststellen, dass in dem nunmehr belegten Bachelorstudiengang "Angewandte Geographie" ein erfolgreicher Abschluss aller Voraussicht nach noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann.

Bei der Beurteilung des "angemessenen Zeitraums" kommt es grundsätzlich nicht auf die Gesamtdauer der Ausbildung, sondern auf den Zeitraum an, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen oder aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2007 - 18 B 1885/06 - und vom 21. August 1998 - 17 B 2314/96 -, InfAuslR 1998, 493).

Wie aus der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz eingeführten Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG folgt, der nunmehr die Möglichkeit des Widerrufs einer nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis bei unzureichenden Studienfortschritten eröffnet, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung, ob der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation bislang ausreichende Studienfortschritte vorweisen kann.

Gemessen daran ist im Fall der Antragstellerin mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums im Bachelorstudiengang "Angewandte Geographie" in noch angemessener Zeit nicht zu rechnen.

Was nunmehr den im Wintersemester 2006/2007 aufgenommenen Bachelorstudiengang "Angewandte Geographie" anbetrifft, lässt sich unter Berücksichtigung des bisherigen Studienverlaufs ebenfalls nicht feststellen, dass mit einem erfolgreichen Studienabschluss in einem noch angemessenen Zeitraum zu rechnen ist. Diese Einschätzung beruht im Wesentlichen darauf, dass die bisherigen Prognosen des Auslandsamtes bzw. der Studienberatung der RWTH Aachen zum voraussichtlich Studienabschluss der Antragstellerin sich in der Vergangenheit sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht sämtlich nicht bestätigt haben.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen bereits seit März 1995 zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufhält. Nach Ziff. 16.1.2.5 i.V.m. 16.2.7 der vorl. AWH ist die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken jedoch abzulehnen, wenn das Studium nicht innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die Antragstellerin, die sich nunmehr seit mehr als 13 Jahren im Bundesgebiet aufhält, hat die Höchstaufenthaltsdauer von 10 Jahren damit schon bei weitem überschritten und hatte dies im Übrigen auch bereits zum Zeitpunkt des Wechsels des Studiengangs im Wintersemester 2006/2007.

Die Antragstellerin kann ferner auch nicht die Ausstellung einer - deklaratorischen - Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG verlangen, da ihr ein - konstitutives - Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) nicht zusteht.

Zwar dürfte die Antragstellerin im Hinblick auf eine solche geringfügige Beschäftigung Arbeitnehmerin im Sinne der Bestimmung sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Arbeitnehmer in diesem Sinne jeder türkische Staatsangehörige, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei lediglich solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH, Urteile vom 24. Januar 2008 - Rs. C-294/06 - (Payir u.a.) und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.).

Davon ausgehend dürften sich die Leistungen, die die Antragstellerin im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung in dem Gastronomiebetrieb gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 400,- EUR erbringt, als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Mit Blick auf die Höhe der Vergütung und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit nur völlig untergeordneter Natur wäre. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Übrigen geklärt, dass auch eine Teilzeitbeschäftigung, selbst wenn die aus ihr erzielten Einkünfte nicht ausreichen, um das jeweilige Existenzminimum zu gewährleisten, und der Beschäftigte seine Einkünfte durch andere zulässige Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts aufstocken muss, die Arbeitnehmereigenschaft begründen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 23. März 1982, - Rs. 53/81 - (Levin), Slg. 1982, 1035 und vom 3. Juni 1986 - Rs. 139/85 - (Kempf), Slg. 1986, 1741; Gutmann in GK-AufenthG, Band 5, Stand: Februar 2007, Art. 6 ARB 1/80, Rdnr. 45 m.w.N.).

Arbeitnehmer im Sinne der Bestimmung kann insbesondere auch ein türkischer Staatsangehöriger sein, dem die Einreise und der Aufenthalt - wie hier - zu Studienzwecken gestattet ist. Denn Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 erfasst alle türkischen Staatsangehörigen, die im Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft als Arbeitnehmer haben, ohne zu verlangen, dass sie bereits als Arbeitnehmer eingereist sind. Sofern die objektiven Voraussetzungen der Bestimmungen erfüllt sind und insbesondere feststeht, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine tatsächliche Tätigkeit handelt, ist der Umstand, dass der Betroffene als Student zum Studium eingereist ist, nicht von Belang. Denn die in Art. 6 ARB Nr. 1/80 eingeräumten Rechte stehen den türkischen Staatsangehörigen unabhängig von den Gründen zu, aus denen ihnen die Einreise, der Aufenthalt und die Beschäftigung ursprünglich gestattet worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - Rs. C-294/06 - (Payir u.a.)).

Die Antragstellerin erfüllt jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, ARB Nr. 1/80, nämlich dass der türkische Arbeitnehmer ein Jahr lang ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt gewesen ist und dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt eine ordnungsgemäße Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem türkischen Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist, da der Betroffene das Recht, sich bis zu einer endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten, in diesem Fall nur vorläufig erhalten hat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O., vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - (Sevince), Slg. 1990, I-3461, und vom 16. Dezember 1992 - Rs. C- 237/91 -, (Kus), Slg. 1992, I-6781).

Die Antragstellerin, deren Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zuletzt bis zum 31. Dezember 2005 verlängert wurde, hatte danach lediglich bis zu diesem Zeitpunkt eine gesicherte Rechtsposition inne. Die infolge ihres Verlängerungsantrags vom 28. Dezember 2005 eingetretene Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG vermochte nach den vorstehenden Grundsätzen hingegen nur eine vorläufige Rechtsposition zu vermitteln, mit der Folge, dass die Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr als ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 anzusehen ist. Im Hinblick auf die danach allein berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten - 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 - gehörte die Antragstellerin jedoch nicht aufgrund einer mindestens einjährigen ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung dem regulären Arbeitsmarkt an.

Der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben. Der Begriff "regulär" ist synonym mit legal bzw. rechtmäßig zu verstehen. Erforderlich ist, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates - namentlich des Aufenthaltsrechts und des Arbeitsrechts - ausgeübt wird, dass also alle für die Berufsausübung erforderlichen Genehmigungen vorliegen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C 188/00 - (Kurz), a.a.O.; vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.).

Vorliegend war der Antragstellerin die Aufnahme einer Beschäftigung im fraglichen Zeitraum nur in begrenztem Umfang gestattet. Bis zum 31. Dezember 2004 waren ihren Aufenthaltsbewilligungen Auflagen beigefügt, wonach ihr eine Nebentätigkeit lediglich bis zu 3 Monaten bzw. 90 Tagen oder 180 halben Tagen jährlich sowie eine arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit an der Hochschule erlaubt (vgl. § 9 Nr. 8 und 9 der Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV -), eine weitergehende Erwerbstätigkeit hingegen untersagt war. Nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 galt die zuletzt bis zum 31. Dezember 2005 gültige Aufenthaltsbewilligung gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG fort, mit der Folge, dass die Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ab diesem Zeitpunkt Anwendung fand. Danach berechtigt eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken - kraft Gesetzes - zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ohne zeitliche Einschränkung.

Davon ausgehend kann die Antragstellerin durch die geringfügige Beschäftigung im Gastronomiebetrieb ihres Bruders, selbst wenn sie diese in dem Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 durchgängig ausgeübt haben sollte, kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 erworben haben, da die Beschäftigung ausschließlich in dem von den Auflagen bzw. von § 16 Abs. 3 AufenthG vorgegebenen zeitlichen Rahmen gestattet war. Durch eine damit allein erlaubte Beschäftigung von 90 vollen Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 jedoch bereits wegen des Erfordernisses einer mindestens einjährigen ununterbrochenen Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber nicht entstehen. Insbesondere kann nach Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Auflagen bzw. der Bestimmung des § 16 Abs. 3 AufenthG die zugelassene Erwerbstätigkeit auch nicht auf mehr als 180 Tage im Jahr verteilt werden, um eine ununterbrochene Beschäftigung während eines Jahres zu erreichen. Denn durch die Auflagen bzw. § 16 Abs. 3 AufenthG soll gerade die Verfestigung eines zu Studienzwecken erteilten Aufenthalts und damit auch ein Hineinwachsen in den Arbeitsmarkt mit der Folge eventueller assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte verhindert werden (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 6. März 2006 - 12 TG 786/06 -, Inf-AuslR 2006, 355; Gutmann in GK-AufenthG, a.a.O., Art. 6 ARB 1/80, Rdnr. 64).

An der - behördlichen bzw. gesetzlichen - Beschränkung der Beschäftigung der Antragstellerin bestehen auch mit Blick auf die den türkischen Arbeitnehmern im Assoziationsratsbeschluss eingeräumten Rechte keine rechtlichen Bedenken. Der Beschluss Nr. 1/80 lässt nämlich die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, namentlich die Bedingungen der Beschäftigung bis zum Ablauf des in Art. 6 Abs. 1, erster Gedankenstrich des Beschlusses genannten Jahres festzulegen. Der Beschluss regelt in Art. 6 Abs. 1 lediglich die Stellung der türkischen Arbeitnehmer, die - nach mindestens einjähriger Beschäftigung - bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates eingegliedert sind, vermittelt jedoch kein Recht auf Einreise oder auf - erstmalige - Beschäftigung (vgl. EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O. und vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96 - (Ertanir), Slg. I 1997, I-5179)).