OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.07.2008 - 8 PA 46/08 - asyl.net: M13860
https://www.asyl.net/rsdb/M13860
Leitsatz:

Ein "Kosovo-Albaner" mit einem Ende April 1999 erteilten und Ende Juni 1999 verlängerten Besuchsvisum kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass diese Aufenthaltszeiten im Sinne der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.

 

Schlagwörter: D (A), Altfallregelung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsdauer, Visum, Einreise, Kosovo, Albaner, Kosovaren
Normen: AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Ein "Kosovo-Albaner" mit einem Ende April 1999 erteilten und Ende Juni 1999 verlängerten Besuchsvisum kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass diese Aufenthaltszeiten im Sinne der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

Gemäß § 104a AufenthG kann der Klägerin schon deshalb keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil sie sich erst nach Ablauf des insoweit maßgeblichen Stichtages, des 1. Juli 1999, "geduldet" im Bundesgebiet aufhält. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt § 104a AufenthG auch nicht die sinngemäß von der Klägerin geltend gemachte Gleichstellung der in § 104a AufenthG ausdrücklich genannten, berücksichtigungsfähigen Voraufenthaltszeiten mit denen zu, die ein Ausländer - wie die Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 30. Juli 1999 - mit einem Besuchsvisum im Bundesgebiet verbracht hat. Dagegen spricht schon der bewusst eng gehaltene Wortlaut dieser Ausnahmeregelung. Der Klägerin kann auch nicht in ihrer Annahme gefolgt werden, dadurch werde sie benachteiligt, obwohl sie sich rechtmäßig verhalten habe. Letzteres trifft nicht zu. Wenn sie sich - wie sie nunmehr vorträgt - bereits ursprünglich nicht lediglich zu Besuchszwecken vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, sondern dort Schutz vor den Verhältnissen in ihrem Heimatland suchen wollte, hätte sie kein Besuchsvisum beantragen dürfen, sondern etwa die Aufnahme als "Flüchtling" aus dem Kosovo (vgl. zu der entsprechenden Aufnahmepraxis BT-Drs. 14/1445) gemäß § 32a AuslG beantragen müssen. Wer im Frühjahr/Sommer 1999 außerhalb dieser Quote als Schutzsuchender aus dem Kosovo einreisen wollte, konnte dies hingegen nicht legal unter Vorgabe eines angeblich von vornherein befristeten Besuchszwecks tun. Insoweit galten die dem entgegenstehenden, allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt (vgl. die o.a. BT- Drs., S. 6, Ziffer 14). Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass eine abweichende Verfahrensweise auch mit den durch Abschluss des Schengener Durchführungsabkommens eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen unvereinbar gewesen wäre.