VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2008 - 22 L 571/08.A - asyl.net: M13810
https://www.asyl.net/rsdb/M13810
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Folgeantrag, Änderung der Rechtslage, Anerkennungsrichtlinie, Religion, religiös motivierte Verfolgung, religiöses Existenzminimum, Christen, Apostasie, Konversion, Ahmadinedschad, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Mitteilung, Ausländerbehörde, Bundesamt
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 5; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b
Auszüge:

Die Antragstellerin zu 4. hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin zu 4. hat einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gegenüber der Ausländerbehörde die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zurücknimmt.

Denn zugunsten der Antragsteller hat sich die der Entscheidung des Bundesamtes im asylrechtlichen Erstverfahren zugrunde liegende Rechtslage durch das Inkrafttreten der "Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (im Folgenden: Richtlinie) geändert.

Nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 15. August 2006 - 22 K 350/05.A - sowie vom 20. Februar 2007 - 22 K 3453/05.A -) umfasst der asylrechtliche Schutzbereich auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich, die für Apostaten im Iran nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus ergibt sich aus neueren Auskünften, dass sich die Lage der Christen - insbesondere der Apostaten - im Iran seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejat deutlich verschlechtert haben könnte. Auch der Umstand, dass sie als Tochter eines "geborenen Moslems" und einer christlichen Mutter nach iranischer Anschauung eine "geborene Muslimin" ist, somit als Apostatin angesehen wird, bedarf vor diesem Hintergrund einer weiteren Prüfung, sodass die Erfolgsaussichten der Klage nicht von vornherein zu verneinen sind.