VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 21.05.2008 - 5 C 08.1193 - asyl.net: M13790
https://www.asyl.net/rsdb/M13790
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, deutsche Staatsangehörigkeit, Personalausweis, Staatsangehörigkeitsausweis, Rücknahme
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; PAuswG § 1 Abs. 1; StAG § 30 a.F.
Auszüge:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Der Kläger begehrt mit seiner beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage von der Beklagten die erneute Ausstellung eines deutschen Personalausweises, nachdem der zunächst erteilte Ausweis im August 2004 eingezogen worden war. Dieses Rechtsschutzbegehren versprach von Anfang an keinen Erfolg. Ein Personalausweis darf gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG nur deutschen Staatsangehörigen ausgestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.3.1997 – 1 B 14.97, Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 9). An dieser Voraussetzung fehlt es offenkundig. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass für den Kläger am 25. September 2001 ein Staatsangehörigkeitsausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt worden ist und bislang nicht wirksam zurückgenommen wurde.

Ein Staatsangehörigkeitsausweis, der – wie beim Kläger – vor der Neufassung des § 30 StAG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) ausgestellt worden ist, hat keine die Staatsangehörigkeit begründende Wirkung, und zwar auch nicht in der Art, wie sie ein rechtswidriger feststellender Verwaltungsakt kraft seiner Verbindlichkeit auslöst, solange er nicht zurückgenommen worden ist. Er ist lediglich ein Beweismittel, das die tatsächliche Vermutung für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Ausstellung erzeugt. Liegen Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Staatsangehörigkeitsausweises vor, ist die Vermutung, dass der Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Ausweisausstellung deutscher Staatsangehöriger war, entkräftet, mag er nun förmlich aufgehoben worden sein oder nicht. Das ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 21.5.1985 – 1 C 52.82, BVerwGE 71, 309/316 und U.v. 3.11.1998 – 9 C 18.97, Buchholz 412.3 § 1 BFVG Nr. 55 S. 17/18; BayVGH, B.v. 23.1.2002 – 5 ZE 01.2296 <juris Rn. 4> und B.v. 7.3.2005 – 5 CS 05.32 <juris Rn. 9>). Im Fall des Klägers bestehen – eindeutige – Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit des Staatsangehörigkeitsausweises schon deshalb, weil die ausstellende Behörde selbst seit 2003 dessen Rücknahme betreibt. Sie hatte bei der Ausstellung (unstreitig) nicht erkannt, dass der Kläger ausweislich seiner bei den Akten befindlichen Geburtsurkunde nicht der Sohn von Herrn ... ist und deshalb der – ursprünglich angenommene und nach Aktenlage allein in Betracht kommende – Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach dem Vater ausscheidet. Dem hat der Kläger weder im Klageverfahren noch in der Beschwerdebegründung etwas Stichhaltiges entgegen gehalten.