BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 05.06.2008 - 10 B 144/07 - asyl.net: M13778
https://www.asyl.net/rsdb/M13778
Leitsatz:
Schlagwörter: Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Folgeantrag, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, atypischer Ausnahmefall
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; AsylVfG § 28 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Auslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG geben, namentlich zu der Frage, ob ­ wie das Berufungsgericht angenommen hat ­ für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Anknüpfung an die Regelung des § 28 Abs. 1 AsylVfG eine Ausnahme von § 28 Abs. 2 AsylVfG besteht, wenn sich der Ausländer aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.