VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 05.06.2008 - 15 ZB 07.30102 - asyl.net: M13776
https://www.asyl.net/rsdb/M13776
Leitsatz:

Keine Verfolgungsgefahr für kubanische Staatsangehörige allein wegen Asylantragstellung.

 

Schlagwörter: Kuba, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Antragstellung als Asylgrund
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Keine Verfolgungsgefahr für kubanische Staatsangehörige allein wegen Asylantragstellung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Sie hält es für klärungsbedürftig, ob kubanische Staatsangehörige allein wegen einer Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland der Gefahr politischer Verfolgung im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind. Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, weil sie durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt ist. Mit Urteil vom 18. Mai 1999 (Az. 7 B 99.30163), bestätigt u.a. durch Urteil vom 21. September 2001 (Az. 7 B 01.31038) und Beschluss vom 6. Oktober 2003 (Az. 7 ZB 03.31113), hat der Verwaltungsgerichtshof die aufgeworfene Frage verneint. Neuere Erkenntnisse, die es erforderlich machen würden, die Frage erneut zum Gegenstand grundsätzlicher Klärung zu machen, haben sich nicht ergeben. Die aktuelle Entwicklung in Kuba seit Übergang der Macht in Kuba auf Fidel Castros Bruder Raul Castro bestätigt im Gegenteil, dass es keinen neuerlichen Klärungsbedarf gibt (vgl. die in das Verfahren eingeführten Berichte aus Financial Times Deutschland vom 12.12.2007 und DieWelt vom 1.4.2008). Die vorliegenden Berichte von amnesty international stellen mögliche Verfolgungsmaßnahmen in den Zusammenhang mit regimekritischer Tätigkeit. Darum geht es bei der Klägerin nicht.