OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 22.07.2008 - 2 B 257/08 - asyl.net: M13726
https://www.asyl.net/rsdb/M13726
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), abgelehnte Asylbewerber, Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Deutschverheiratung, Anspruch, Ermessensreduzierung auf Null, unerlaubte Einreise, Ausweisungsgrund, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Eheschließung, beabsichtigte Eheschließung, Visum nach Einreise, Visumsverfahren, Zumutbarkeit
Normen: AufenthG § 10 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 10 Abs. 3 S. 3; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthV § 39 Nr. 5
Auszüge:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.6.2008 – 10 L 225/08 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihm gegenüber Abstand zu nehmen, zu Recht nicht entsprochen.

Der Antragsteller unterliegt als abgelehnter Asylbewerber bereits der speziellen Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG geregelte Ausnahmefall des Bestehens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels erfasst nur Fälle, in denen diese in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgeschrieben ist, wohingegen eine so genannte Ermessensreduzierung "auf Null" in Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber die Erteilung des Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt hat, nicht genügt (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.12.2007 – 2 A 323/07 –, SKZ 2008, 103 Leitsatz Nr. 57). Von daher bedarf es vorliegend keiner inhaltlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung nach – wie vom Antragsteller gefordert – Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten.

Zwar erfüllt der Antragsteller nach der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen die speziellen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für einen Familiennachzug zu Deutschen. Im Hinblick auf die unerlaubte Einreise und die entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht ernstlich zweifelhafte Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG mangelt es indes an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) für einen Aufenthaltstitel.

Die vom Antragsteller angesprochene Sonderregelung in § 39 AufenthV, wonach ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Nach der einzig in Betracht kommenden Bestimmung in der dortigen Nr. 5 ist ausdrücklich neben ("und") dem Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung im Bundesgebiet notwendig, dass eine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Für das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, insbesondere für eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung, ist im Falle des Antragstellers nichts vorgetragen. Wegen der vom Verordnungsgeber gewählten Aufzählung in § 39 Nr. 5 AufenthV kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2008 – 2 B 207/08 –) entgegen der Ansicht des Antragstellers allein die Heirat keine rechtliche Unmöglichkeit im Verständnis des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen.