VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 10.06.2008 - 2 K 1286/06.A - asyl.net: M13693
https://www.asyl.net/rsdb/M13693
Leitsatz:

Gefahren durch HIV-Infektion stellen in Kamerun eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG dar; keine extreme Gefahrenlage bei HIV-Infektion des Stadiums CDC A2; antiretrovirale Therapie ist in Kamerun möglich.

 

Schlagwörter: Kamerun, Klagefrist, Zustellung, Ersatzzustellung, Niederlegung, Mitteilung, Postzustellungsurkunde, Antragstellung als Asylgrund, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, HIV/Aids, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, familiäre Bindungen
Normen: AsylVfG § 74 Abs. 1; AsylVfG § 10 Abs. 5; VwVG § 3 Abs. 2; ZPO § 181; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Gefahren durch HIV-Infektion stellen in Kamerun eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG dar; keine extreme Gefahrenlage bei HIV-Infektion des Stadiums CDC A2; antiretrovirale Therapie ist in Kamerun möglich.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Zunächst ist die am 10. August 2006 eingegangene Klage nicht wegen der Versäumung der Klagefrist von zwei Wochen gemäß § 74 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unzulässig. Der angefochtene Bescheid ist der Klägerin nicht bereits am 25. Juli 2006 durch Ersatzzustellung im Wege der Niederlegung gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) i.V.m. § 181 Zivilprozessordnung (ZPO) wirksam zugestellt und der Lauf der Klagefrist damit nicht in Gang gesetzt worden. Die vorgenommene Ersatzzustellung war fehlerhaft, weil ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde nicht die nach § 181 Satz 3 ZPO erforderliche schriftliche Mitteilung über die erfolgte Niederlegung hinterlassen worden ist. Ferner stimmt auch das auf der Postzustellungsurkunde vermerkte Datum (25.07.2006) nicht mit dem auf dem Umschlag des zuzustellenden Bescheides notierten Datum (26.07.2006) überein.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Unabhängig von der Frage, ob eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte bereits auf Grund der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG im Hinblick auf ihre Angaben zur Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg von Frankreich kommend, nachdem sie sich dort vorher zwei Monate und zuvor bereits seit November 2004 in der Schweiz aufgehalten haben will, ausscheidet, ist die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht bzw. den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt.

Die unverfolgt ausgereiste Klägerin muss auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Kamerun aufgrund der Asylantragstellung mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche ist kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht (vgl. dazu AA, Auskünfte vom 29. Februar 1996 an das VG Aachen, vom 26. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 8. April 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Lagebericht vom 19. Dezember 2007 - S.14 -; IAK, Auskünfte vom 6. Dezember 1995 an das VG Aachen, vom 12. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 17. Februar 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und OVG NRW, Urteil vom 10. April 2002 - 11 A 1226/00.A -, juris, m.w.Nw. zur Rspr.).

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG sind - soweit im Asylverfahren zu berücksichtigten - ebenfalls nicht gegeben. Der Klägerin droht weder eine der in § 60 Abs. 2, 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezeichneten Gefahren noch ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG erkennbar.

Von einer allgemeinen Gefahr bzw. Gruppengefahr i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nach den vorliegenden Erkenntnissen mit Blick auf die hohe Rate von HIV-Infizierten - insbesondere der Frauen - in Kamerun auszugehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Qualifizierung einer Krankheit als allgemeine Gefahr nur in Betracht, wenn es - wie etwa bei AIDS - um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht (vgl. zu AIDS als einer in Afrika weit verbreiteten Krankheit: BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, a.a.O, sowie zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, juris).

Im Jahr 1985 wurde in Kamerun der erste Fall von AIDS diagnostiziert. Seit dieser Zeit hat sich die Krankheit weit ausgebreitet mit einer Rate von 4,8 - 9,8 % bei den Erwachsenen (vgl. World Health Organization - WHO -, cameroon - summary country profile for HIV/AIDS treatment scale up -, Dezember 2005 und epidemiological fact sheets, Dezember 2006 -, who.int - countries).

Im Jahr 2001 waren schätzungsweise 920.000 Personen mit dem HIV-Virus infiziert. Davon gehörten 860.000 zur der Altersgruppe der 15 - 49-Jährigen, das entsprach 11,8 % dieses Bevölkerungsanteils. Frauen dieser Altersgruppe waren mit einem Anteil von 58 % überproportional betroffen. Im Jahr 2006 waren schätzungsweise 290.000 Frauen im Alter von 15 Jahren und älter betroffen (vgl. Bundesamt, Kamerun - Situation der Frauen und Kinder -, Juni 2007, S. 17). Nach den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes (vgl. www.auwaertiges-amt.de - Länderinformation - Kamerun - Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 27.5.2008) - medizinische Hinweise) liegt die HIV-Prävalenz in der Bevölkerung bei 5% - 8% landesweit. Ebenso weist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Situation in Kamerun darauf hin, dass die hohe HIV-Infektionsrate im Land ein großes Problem ist und geht von einer Infektionsrate der Erwachsenen zwischen 15 und 49 Jahren von 6% aus (vgl. www.bmz.de - Länder und Regionen - Partnerländer - Kamerun, zuletzt bearbeitet: Dezember 2007).

Nach der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (vgl. Kamerun - Behandlungsmöglichkeiten von HIV/Aids - vom 22. Mai 2008) leben nach den Schätzungen von UNAIDS 540.000 HIV-Infizierte Personen in Kamerun, dies entspreche ungefähr 5,5 % der Gesamtbevölkerung. Allerdings werde die Schätzung der Einwohnerzahl von 18.467.692 Personen von UNAIDS explizit mit dem Vermerk angegeben, dass die AIDS-bedingte hohe Sterberate in diesem Land die Schätzungen der Einwohnerzahl unerwartet stark beeinflussen kann (Fußnote 2). Frauen und Jugendliche sind nach dieser Auskunft die am meisten betroffene Bevölkerungsgruppen. Nach einer Information der International Organisation for Migration (Wien) - IRRICO (vgl. International Organisation for Migration (Wien) - IRRICO -, Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in den Herkunftsländern - Kamerun - vom 1.Dezember 2007) wird AIDS als Volkskrankheit angesehen und beträgt der Prozentsatz der HIV-Infizierten in der Gruppe der 15- bis 49-Jährigen derzeit 12 %.

Angesichts dieser Erkenntnislage ist im Hinblick auf den hohen Anteil der HIV-Infizierten an der Gesamtbevölkerung bzw. des sexuell aktiven Bevölkerungsanteils und innerhalb der Gruppe der Frauen von einer allgemeine Gefahr auszugehen (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 8. August 2006 - A 8 K 10097/05 -, m.w.Nw., juris; VG Münster, Urteil vom 28. Januar 2008 - 9 K 45/06.A -, juris).

Die Klägerin ist jedoch einer extremen Gefahrenlage i.o. dargestellten Sinne, die ihr zudem bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen müsste (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, NVwZ 2002, 101 (103)) derzeit nicht ausgesetzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Stadium der HIV- Infektion der Kläger, aber auch im Hinblick auf die inzwischen bestehenden medizinischen Versorgungsverhältnisse in Bezug auf HIV/AIDS-Erkrankungen in Kamerun.

Die HIV-Infektion der Klägerin befindet sich nach dem zuletzt vorgelegten ärztlichen Attest vom 10. April 2008 in dem Stadium CDC A2 der internationalen Klassifikation und der Anteil der CD4-T-Helferzellen beträgt nach der letzten Untersuchung im März 2008 480/μl (25%). Nach der ärztlichen Bescheinigung vom 7. Februar 2007 war im August 2006 eine hochaktive antiretrovirale Therapie i.S. einer Transmissionsprophylaxe eingeleitet worden, nachdem die HIV-Infektion im März 2006 im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge festgestellt worden war. Das Kind wurde im Oktober 2006 geboren. Eine Therapie der HIV-Infektion wurde nach der aktuellen ärztlichen Bescheinigung bislang nicht erneut begonnen.

Ausgehend von der Unterteilung der HIV-Erkrankung nach der anerkannten internationalen CDC-Klassifikation in drei klinische Kategorien - A, B, C - und einer zusätzlichen Einteilung in drei Laborkategorien - 1, 2, 3 -, befindet sich die HIV-Erkrankung der Klägerin (CDC A2) derzeit noch in einem von dem Vollbild der AIDS- Erkrankung weit entfernten Stadium. Während die klinische Kategorie A das asymptomatische Stadium der HIV-Infektion bezeichnet, wird die klinische Kategorie C auf Grund des schweren Immundefekts von den AIDS-definierenden Erkrankungen, von lebensbedrohenden opportunistischen Infektionen und malignen Erkrankungen gekennzeichnet. Das symptomfreie Stadium der HIV-Infektion kann Monate bis viele Jahre dauern. Bei einer HIV-Infektion der klinischen Kategorie B fehlt es noch an den die AIDS-Erkrankung definierenden Erkrankungen, gleichwohl können in diesem Stadium sog. assoziierte Erkrankungen, d.h. Erkrankungen, die auf eine Störung der zellulären Immunität hinweisen, auftreten. Die Laborkategorien werden nach der Anzahl der T-Helferzellen, den sog. CD4- Zellen oder CD4-Lymphozyten, im Blut eingeteilt (für die CD4-Zellen gelten folgenden Kategorien: 1: > 500/µl, 2: 200-499/μl, 3: < 200/µl). Sie geben Auskunft über das Maß der Zerstörung des Immunsystems, wobei im Stadium 1 von einem wünschenswerten Normalzustand und im Stadium 3 von einem schweren Immundefekt auszugehen ist. Die quantitative Bestimmung der CD4-Zellen und die Bestimmung der Viruslast (Kopien der HIV-RNA im Blut) dienen ferner als wichtige prognostische Entscheidungshilfe für die Einleitung und Überwachung einer antiretroviralen Therapie (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflg. 2004, HIV-Erkrankung; Robert Koch-Institut, Merkblatt für Ärzte - HIV/AIDS -, Stand: 27.1.2006 - über: www.rki.de ; "Aids" und "Humanes Immundefizienz-Virus" aus Wikipedia - de.wikipedia.org/).

Die HIV-Infektion der Klägerin befindet sich nach den Angaben der ärztlichen Bescheinigung vom 10. April 2008 mit einer Anzahl von CD4-T-Helferzellen von 480/µl in der Kategorie 2 und zwar noch im oberen Bereich. Die Viruslast beträgt nach den dortigen Angaben 75.055 Kop/ml, wobei eine Therapie - nach der Geburt des Kindes - nicht erneut eingeleitet worden ist.

Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für den Fall der Rückkehr nach Kamerun nach dem derzeitigen Stand der HIV-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nach ihrer Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage - hier: einer lebensbedrohenden Verschlechterung Krankheitszustandes - geraten wird (vgl. so auch für eine HIV-Infektion im Stadium CDC A2 mit Therapiebeginn: VG Münster, Urteil vom 28. Januar 2008 - 9 K 45/06.A -, juris; im Stadium CDC A1: VG Karlsruhe, Urteil vom 8. August 2006 - 8 K 10097/05 -, juris; zum Stadium CDC B3: VG Oldenburg, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 2 A 4899/02 -, juris; zum Stadium A2 /Herkunftsland Guinea: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 11 A 1818/05.A -; a.A. für das Stadium CDC A2 mit fortgeschrittenen Immundefekt und Therapiebeginn: VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2007 - 3 K 5382/06.A -, juris).

Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der HIV-Infektion der Klägerin um eine lebenslange persistierende Infektion handelt, die, wenn sie unbehandelt bleibt, zu einem kontinuierlichen Absinken der CD4-Helferzellen führt und im Durchschnitt nach 9-11 Jahren nach der Erstinfektion zu einem schweren Immundefekt mit den i.d.R. AIDS-definierenden Erkrankungen führt (s.o. Klassifikation CDC C3) und vor diesem Hintergrund damit zu rechnen ist, dass die Klägerin zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit eine antiretroviralen Behandlung (sog. ART) benötigen wird. Zum einen ist - wie bereits oben ausgeführt - nach dem derzeitigen Infektionsstand nicht in absehbarer Zeit von einer lebensbedrohenden Verschlechterung der Erkrankung auszugehen. Zum anderen besteht nach der derzeitigen Auskunftslage in Kamerun die Möglichkeit, eine antiretrovirale Therapie zu beginnen. Seit März 2006 gibt es in Kamerun einen nationalen Strategieplan für die Zeit von 2006-2010, wonach bis zum Jahr 2010 75% der Erwachsenen und 100 % der Kinder, die ART benötigen, kostenlosen Zugang erhalten sollen. Als Teil dieses Strategieplans sind seit Mai 2007 grundsätzlich die Behandlungskosten und Medikamente im nationalen HIV/AIDS - Programm, zu dem jedermann Zugang hat frei. Bei der Registrierung wird einmalig eine Gebühr von 3.000 CFA (fester Wechselkurs: 1 EUR = 655,957 CFA) erhoben. Seit Mai 2007 wird ART landesweit kostenlos und in öffentlichen und akkreditierten privaten Krankenhäusern, aber auch von kirchlichen Anbietern zur Verfügung gestellt. Laut offiziellen Statistiken gibt es in ganz Kamerun etwa 100 Einrichtungen, die Medikamente zur ART abgeben, bzw. landesweit 109 Behandlungszentren (vgl. Auskünfte der Deutschen Botschaft in Yaoundé - Regionalarzt - an das VG Stuttgart vom 28. September 2007 und an das Bundesamt vom 15. Oktober 2007; Bundesamt - Kamerun - Situation der Frauen und Kinder -, Juni 2007; SFH, Kamerun: Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS, Auskunft vom 22. Mai 2008, Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research (ACCORD), Behandlungsmöglichkeiten für HIV/AIDS und Hepatitis B/C, Auskunft vom 30. Januar 2008).

Nach der Auskunft der SFH vom 22. Mai 2008 (s.o.) werden jedenfalls die sog. "First-Line-Medikamente" in Kamerun kostenlos abgegeben. Allerdings müssen die Laboruntersuchungen (etwa zur Bestimmung der CD4- Zellen, der Viruslast, etc.) von den Patienten selbst bezahlt werden. Die wurden zwar im Januar 2006 auf 7.000 CFA (bzw. nach Auskunft der Deutschen Botschaft vom 28. September 2007 auf 6.000 CFA) festgesetzt, allerdings lägen zu der Höhe der Kosten sehr verschiedene Informationen vor. Die SFH weist ferner darauf hin, dass wegen der im Land bestehenden Korruption im Gesundheitswesen, der Überlastung des medizinischen Personals und deren schlechter Bezahlung ernsthafte Probleme bei der Umsetzung des staatlichen Programms bestünden. Auch seien die Versorgungseinrichtung nicht ausreichend dezentralisiert, so dass Patienten in ländlichen Gebieten oftmals auf Transporte angewiesen seien und zusätzlich bis zu 15.000 CFA Transportkosten tragen müssten.

Vor diesen Hintergrund ist davon auszugehen, dass es der Klägerin trotz der in der Auskunft der SFH vom 22. Mai 2008 aufgezeigten Schwierigkeiten, möglich sein wird die zukünftig erforderlichen (Labor-) Untersuchungen zu erreichen und ggfs. eine ART zu beginnen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum einen über familiäre Anbindung in Kamerun verfügt, da in Yaoundé ihre Schwester nebst Mann lebt, bei der sie ihren Angaben zufolge aufgewachsen sei, die ihr vor ihrer Ausreise geholfen und ihrer Ausreise organisiert habe und zu der sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung noch regelmäßig telefonischen Kontakt habe. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass die in Kamerun lebenden Familienangehörigen der Klägerin im Fall der Rückkehr nach Kamerun ihre Unterstützung verweigern werden. In Yaoundé befindet sich auch das wichtigste Zentrum für die Behandlung von an HIV/AIDS-Patienten, das "Hôpital Central des Yaoundé (HCY)" (vgl. SFH, Kamerun: Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS, Auskunft vom 22. Mai 2008, S. 3).

Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge zusätzlich regelmäßig Kontakt zu ihrem in Kanada lebenden Ehemann hat, der sie nach seinen Möglichkeiten auch im Bundesgebiet finanziell unterstützt habe.

Mit Blick auf diese familiäre Anbindung der Klägerin in Kamerun und ihre Berufsausbildung als Friseuse kann ferner nicht im Falle einer Abschiebung der Klägerin nach Kamerun eine erhebliche und konkrete existentielle Gefährdung der Klägerin als - faktisch - alleinstehende Frau mit einem Kleinkind angenommen werden. Es ist nach den bisherigen Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass sie auf eine vorhandene - sie unterstützende - Familienstruktur zurückgreifen kann. Ferner ist der 1 1/2 Jahre alte Sohn der Klägerin selbst nicht HIV-infiziert. Anhaltspunkte für eine extreme Gefährdung der Klägerin sind nicht ersichtlich.