VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 23.06.2008 - A 11 K 4917/07 - asyl.net: M13684
https://www.asyl.net/rsdb/M13684
Leitsatz:

1. Beruht die Feststellung eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage den Widerruf der Feststellung durch das Bundesamt.

2. Im Widerrufsverfahren hat das Bundesamt die entscheidungserhebliche neue Sachlage konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche neuen Umstände aus ihrer Sicht den Widerruf rechtsfertigen.

3. Geheimdienste, Polizei und Gendarmerie führen Datenblätter (sog. Fisleme) über auffällig gewordene Personen und insgesamt Informationen, die vornehmlich die linke und prokurdische Szene betreffen. Deshalb werden bei Nachforschungen der Grenzbehörde auch Verfahren, die mit einem Freispruch endeten, bekannt sowie Vorstrafen trotz der Löschung im Strafregister.

4. Mitgliedern, Anhängern und Sympathisanten der PKK droht in der Türkei nach wie vor politische Verfolgung.

 

Schlagwörter: Türkei, Widerruf, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, menschenrechtswidrige Behandlung, Verpflichtungsurteil, Rechtskraftwirkung, Änderung der Sachlage, Beweislast, Bundesamt, Begründungserfordernis, PKK, Mitglieder, Verdacht der Unterstützung, Musterung, Narben, Kämpfer (ehemalige), politische Entwicklung, Reformen, Menschenrechtslage, Folter, Meinungsfreiheit, Strafverfolgung, Fisleme, Datenblätter, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Separatisten
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 5; VwGO § 121
Auszüge:

1. Beruht die Feststellung eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage den Widerruf der Feststellung durch das Bundesamt.

2. Im Widerrufsverfahren hat das Bundesamt die entscheidungserhebliche neue Sachlage konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche neuen Umstände aus ihrer Sicht den Widerruf rechtsfertigen.

3. Geheimdienste, Polizei und Gendarmerie führen Datenblätter (sog. Fisleme) über auffällig gewordene Personen und insgesamt Informationen, die vornehmlich die linke und prokurdische Szene betreffen. Deshalb werden bei Nachforschungen der Grenzbehörde auch Verfahren, die mit einem Freispruch endeten, bekannt sowie Vorstrafen trotz der Löschung im Strafregister.

4. Mitgliedern, Anhängern und Sympathisanten der PKK droht in der Türkei nach wie vor politische Verfolgung.

(Amtliche Leitsätze)

 

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 73 Abs. 3 AsylVfG. Danach ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sind im vorliegenden Fall die Anforderungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG nicht erfüllt.

Der widerrufene Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2005 erging auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 (A 12 K 13378/04). Beruht aber - wie vorliegend - die Feststellung eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage den Widerruf der Feststellung durch das Bundesamt. § 73 Abs. 3 AsylVfG befreit nicht von der Rechtskraftbindung nach § 121 VwGO, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung dem Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, BVerwGE 108, 30). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet erst, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001, BVerwGE 115, 118). Im Asylrecht ist dies nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier in keinster Weise vor.

Der angefochtene Bescheid erschöpft sich weitgehend in allgemeinen Ausführungen zur rechtspolitischen Entwicklung der Türkei in den letzten Jahren; er enthält so gut wie keine individuelle, auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers bezogene Begründung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Urteil vom 28.04.2005 (A 12 K 13378/04) festgestellt, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei über Jahre hinweg in die PKK eingebunden und für diese Organisation tätig gewesen ist. Bei einer Einreise in die Türkei müsse der Kläger ernsthaft damit rechnen, dass gegen ihn in strafrechtlich relevanter Weise der Vorwurf des Separatismus erhoben werde. Aus dem Personenstandsregister ergebe sich, dass der Kläger in der Türkei gesucht werde. Im Rahmen eines bei der Rückkehr gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens und seiner noch bevorstehenden Musterung werde er zwangsläufig die bei ihm bestehenden Verletzungen und Krankheiten auf Grund eines Vorfalls aus dem Jahre 1999 offenbaren müssen. Da es sich um Splitterverletzungen von Granaten oder Bomben handele, sei es naheliegend, dass die Behörden annähmen, dass sich der Kläger diese Verletzungen bei Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Stellen und separatistischen Organisationen zugezogen habe. Er müsse daher damit rechnen, dass er den Sicherheitsbehörden überstellt werde und dort zur Erlangung eines Geständnisses oder weiterer Informationen konkret Gefahr laufe, misshandelt und gefoltert zu werden. Dem setzt das Bundesamt lediglich entgegen, der Kläger habe im Widerrufsverfahren keine besonderen Umstände dargetan, dass die türkischen Behörden die Eintragung im Personenstandsregister zum Anlass nehmen könnten, Ermittlungen gegen den Kläger im Hinblick auf Straftaten einzuleiten; weiter habe der Kläger keine Anhaltspunkte dargelegt, dass die türkischen Sicherheitsbehörden über die Kontrollmaßnahmen hinaus ein besonderes Interesse gerade am Kläger haben könnten, eine zielgerichtete Fahndung nach dem Kläger sei nicht belegt.

Mit diesen Ausführungen verkennt das Bundesamt die im Widerrufsverfahren gegebene Darlegungs- und Beweislast. Bei einem belastenden Verwaltungsakt, der in Rechtspositionen des Betroffenen eingreift, obliegt es der Behörde, die Umstände konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche aus ihrer Sicht den Eingriffsakt rechtfertigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 24 RdNr. 42 m.w.N.; ebenso hinsichtlich § 73 AsylVfG VG Stuttgart, Urt. v. 08.10.2007 - 11 K 300/07 - juris - ).

Mit der Bemerkung des Bundesamts im angefochtenen Bescheid, ein von der Ausländerbehörde vorgelegtes Lichtbild des Klägers lasse keine augenscheinlichen Gesichtsverletzungen erkennen, die Rückschlüsse auf die Teilnahme an Kampfhandlungen zuließen, wird eine entscheidungserhebliche neue Sachlage nicht dargetan. Zum einen verfügt der Verfasser des angefochtenen Bescheids offensichtlich über hellseherische Fähigkeiten, da das in der Behördenakte enthaltene Lichtbild eine derartige Feststellung in keinster Weise zulässt. Zum anderen übergeht der angefochtene Bescheid geflissentlich die vom Kläger vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurochirurgie, Dr. Kafritsas, vom 13.02.2006, wonach multiple Metallsplitter im Gesichtsbereich, im Bereich des Gesichtsschädels sowie in den medialen und lateralen Weichteilen festgestellt wurden. Entsprechendes gilt für den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Vorwurf an den Kläger, er hätte sich in der Zwischenzeit noch vorhandene Granat-, Bomben- oder sonstige Splitter in Deutschland operativ entfernen lassen können. Denn diesbezüglich wird in der ausführlichen ärztlichen Stellungnahme von Dr. ... vom 13.02.2006 ausgeführt, die Entfernung von Granatsplittern, die im ganzen Körper zu finden seien, sei nicht sinnvoll. Deshalb ist der Vorwurf an den Kläger, er hätte sich die Granatsplitter operativ entfernen lassen können, nicht nachvollziehbar. Die nur sehr knappe, zum Teil unqualifizierte Würdigung der individuellen Verhältnisse des Klägers genügt nach allem nicht den Anforderungen, die an eine Widerrufsentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtskraftbindung des Urteils vom 28.04.2005 (A 12 K 13378/04) - auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 a.a.O.) - zu stellen sind.

Aber auch die allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur rechtspolitischen Entwicklung in der Türkei stellen keine die Widerrufsentscheidung tragende nachhaltige Änderung der Sachlage dar. Entgegen der Behauptung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid sind seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 keine Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse in der Weise eingetreten, dass die in § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG genannten Gefahren im Falle einer Rückkehr des Klägers in die Türkei nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr festzustellen sind.

Zwar hat das türkische Parlament im Zuge der Bemühungen, der Europäischen Union beizutreten, bislang acht Gesetzespakete verabschiedet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Selbst wenn aber alle acht Gesetzespakete in den Blick genommen werden, kann von einer neuen, den Widerruf des Bescheids des Bundesamtes vom 16.09.2005 rechtfertigende Sachlage keine Rede sein. So hat der Mentalitätswandel in Verwaltung und Justiz - wie im angefochtenen Bescheid vom Bundesamt durchaus eingeräumt wird - mit dem gesetzgeberischen Tempo nicht Schritt halten können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.01.2007). Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter und menschenrechtswidrigen Maßnahmen in Polizeihaft kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, insbesondere in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster; Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen und vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation - Mai 2006 und Oktober 2007). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter auf Polizeiwachen im Vergleich zur Situation in den Jahren vor 2001 deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein Anstieg um 40 Prozent der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; Oberdiek, Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen).

In der Rechtsprechung wird weiter nahezu einhellig die Einschätzung vertreten, dass Folter in der Türkei noch so weit verbreitet ist, dass von einer systematischen, dem türkischen Staat zurechenbaren Praxis, nicht lediglich von Exzesstaten einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte auszugehen ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris = Asylmagazin 10/2004, 30; Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris -; Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris - und Urt. v. 17.04.2007 - 8 A 2771/06.A; OVG Koblenz, Urt. v. 12.03.2004 - 10 A 11952/03 - juris - = Asylmagazin 7-8/2004, 27; OVG Weimar, Urt. v. 18.03.2005 - 3 KO 611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, 34; OVG Greifswald, Urt. v. 29.11.2004 - 3 L 66/00 -, Asylmagazin 1-2/2005, 32; OVG Saarland, Urt. v. 01.12.2004 - 2 R 23/03 -, Asylmagazin 4/2005, 30; OVG Bautzen, Urt. v. 19.01.2006 - A 3 B 304/03 - und Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05; VG Berlin, Urt. v. 01.03.2006, Asylmagazin 7-8/2006, 37 und Urt. v. 13.10.2006, Asylmagazin 1-2/2007, 32; VG Frankfurt, Urt. v. 02.03.2006, Asylmagazin 6/2006, 20; VG Weimar, Urt. v. 30.06.2005 - 2 K 20643/04 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2006 - 26 K 1747/06 -; Urteil vom 24.08.2006 - 4 K 1784/06.A - juris - und Urteil vom 24.01.2007 - 20 K 4697/05.A - juris -; VG Ansbach, Urteil vom 06.03.2007, AuAS 2007, 141; VG Münster, Urteil vom 08.03.2007 - 3 K 2492/05.A - juris -; VG Bremen, Urt. v. 30.06.2005 - 2 K 1611/04 -).

Entgegen der Einschätzung des Bundesamtes hat sich die Lage in der Türkei in den letzten Jahren auch nicht entspannt, sondern vielmehr verschärft: Seit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK im Juni 2004 kam es vermehrt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und der PKK-Guerilla, die seit Mai 2005 weiter eskaliert sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007).

In Reaktion auf die Zunahme der Spannungen im Südosten der Türkei hat das türkische Parlament am 29.06.2006 das Anti-Terror-Gesetz verschärft. Danach werden mehr Taten als bisher als terroristisch eingestuft und Festgenommene erhalten später als bisher Zugang zu einem Anwalt.

Zwar hat das türkische Parlament unter dem Druck der Europäischen Union am 30.04.2008 eine Reform des Strafrechtsparagrafen 301 beschlossen, der die Beleidigung des "Türkentums" unter Strafe stellte. Aufgrund dieses Gesetzes wurden in den letzten Jahren tausende kritischer Intellektueller und Bürgerrechtler angeklagt und viele verurteilt (vgl. StZ vom 02.05.2008; Nützliche Nachrichten 4/2008, 6). Ersetzt wurde nunmehr der Begriff "Türkentum" durch "Türkische Nation", der Strafrahmen wurde reduziert und eine Anklage setzt jetzt die Zustimmung des Justizministers voraus. Auch die EU-Kommission verweist jedoch zu Recht darauf, dass es neben § 301 türkStGB mehr als ein Dutzend andere Strafbestimmungen (beispielsweise §§ 216, 300, 305, 318, 323 türkStGB) gibt, die die Meinungsfreiheit in der Türkei einschränken (vgl. StZ vom 21.04.2008 und vom 02.05.2008). Da viele Staatsanwälte und Richter in der Türkei immer noch die Überzeugung haben, dass den Menschen in wichtigen Dingen wie der Meinungsfreiheit nicht zu trauen ist, haben sie auch in Zukunft ein reichhaltiges Arsenal von Gummiparagrafen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit zur Hand (vgl. Weser Kurier vom 16.04.2008; StZ vom 21.04.2008). Die Menschenrechtsanwältin Eren Keskin hat die Änderung des § 301 türkStGB deshalb zu Recht auch als bloße "Show" mit dem Ziel, die Europäische Kommission zu beeindrucken, bezeichnet (vgl. StZ vom 02.05.2008).

Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG nach wie vor als gegeben anzusehen. Diese Bestimmungen setzen voraus, dass für die Person des Ausländers eine konkret-individuelle Gefahr besteht, im Falle der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche Behandlung erleiden zu müssen. Dieser Maßstab ist identisch mit dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2001, Buchholz 402. 240 § 53 AuslG Nr. 46 m.w.N.).

Rückkehrer müssen sich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende auch - an der Grenze einer Personenkontrolle unterziehen. Im Normalfall kann ein türkischer Staatsangehöriger, der ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzt, die Grenzkontrolle, insbesondere am Flughafen, ungehindert passieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Wird der türkischen Grenzpolizei allerdings die Tatsache der Abschiebung bekannt oder verfügt der Einreisende nicht über gültige türkische Reisedokumente, wird der Betreffende in den Diensträumen der Polizeiwache zum Zwecke der eingehenden Befragung festgehalten (vgl. Dinc, Gutachten vom 18.06.2004 an VG Sigmaringen). Die Fragen der Vernehmungsbeamten beziehen sich regelmäßig auf Personalienfeststellung, Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem Fahndungsregister, Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuelle Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung und Kontakte zu illegalen türkischen Organisationen. Wird die betreffende Person durch Haftbefehl oder Festnahmebefehl gesucht, so kann die Grenzbehörde dies ohne Weiteres durch Nachforschungen feststellen (vgl. ai, Stellungnahme vom 24.08.2004 an VG Sigmaringen; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Bei nicht im Computer als gesucht gespeicherten Personen werden Nachforschungen bei der Staatsanwaltschaft und den Sicherheitsbehörden des Registrierungs- und Heimatortes sowie bei der Behörde zur Bekämpfung des Terrors und beim Präsidium der Sicherheitsbehörde angestellt (vgl. Kaya, Gutachten vom 10.07.2004 an VG Sigmaringen). Da Geheimdienste, Polizei und Gendarmerie Datenblätter (sog. Fisleme) über auffällig gewordene Personen und insgesamt Informationen, die vornehmlich die linke und prokurdische Szene betreffen, führen, werden bei den Nachforschungen der Grenzbehörde auch Verfahren, die mit einem Freispruch endeten, sowie Vorstrafen trotz Löschung im Strafregister bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 11.04.2003 an VG Stuttgart und vom 10.03.2006 an OVG Lüneburg; Oberdiek, Gutachten vom 17.02.1997 an VG Hamburg und vom 24.05.2004 an VG Sigmaringen; Kaya, Gutachten vom 10.07.2004 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 01.06.2004 an VG Sigmaringen; Dinc, Gutachten vom 18.06.2004 an VG Sigmaringen; Deutsche Botschaft, Auskunft vom 10.02.2006 an BAMF). Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass gegen den Betreffenden ein Separatismus- oder Terrorismusverdacht besteht, muss dieser mit einer Überstellung an die Anti-Terror-Abteilung der Polizei und damit verbunden mit einem verschärften Verhör rechnen, wobei es hierbei zu menschenrechtswidriger Behandlung kommen kann (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 12.03.2004 - 10 A 11952/03 - juris -).

Hiervon ausgehend steht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass dem Kläger im Fall seiner Rückkehr/Abschiebung in der Türkei schon bei den Einreisekontrollen eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Der Kläger wird bei den Kontrollen an der Grenze oder am Flughafen insofern auffallen, als er keinen Reisepass besitzt und sich seit längerer Zeit nach Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik aufgehalten hat. Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 (A 12 K 13378/04) dargelegt ist, wird der Kläger als Musterungsflüchtiger gesucht. Im Rahmen seiner bevorstehenden Musterung oder eines gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens wird auf Grund der bestehenden Verletzungen und Krankheiten des Klägers herauskommen, dass er sich diese Verletzungen bei Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Stellen und separatistischen Organisationen zugezogen hat. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat deshalb im Urteil vom 28.04.2005 zutreffend festgestellt, dass der Kläger nach Überstellung an die Sicherheitsbehörden zur Erlangung weiterer Informationen konkret Gefahr läuft, misshandelt und gefoltert zu werden.

Im vorliegenden Fall ist weiter davon auszugehen, dass jedenfalls der örtlichen Gendarmerie bekannt ist, dass sich der Kläger in der Türkei der PKK angeschlossen hat. In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2005 trug der Kläger vor, sie hätten sich im Jahr 1992 zu viert der PKK angeschlossen; bereits zwei Tage später sei jedoch bereits einer von ihnen verhaftet worden und habe alle Namen preisgegeben. Den gesamten Sachvortrag des Klägers hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart als glaubhaft bewertet. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass den türkischen Sicherheitskräften die vollständigen Personalien der PKK-Mitglieder bekannt sind (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen; Taylan, Gutachten vom 21.12.2007 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 10.01.2007 an VG Weimar). Die (frühere) Mitgliedschaft des Klägers bei der PKK dürfte als sicherheitsrelevanter Eintrag auch im Polizeicomputer vermerkt sein (vgl. Taylan, Gutachten vom 21.12.2007 an VG Sigmaringen; Kaya, Gutachten vom 17.03.2007 an VG Stuttgart). Dies begründet für den Kläger zusätzlich die ernsthafte Gefahr, dass er bereits im Rahmen der Einreisekontrolle festgenommen und einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird. Denn Mitgliedern, Anhängern und Sympathisanten der PKK droht in der Türkei nach wie vor politische Verfolgung (vgl. Taylan, Gutachten vom 21.12.2007 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen; Kaya, Gutachten vom 20.06.2007 an OVG Bautzen; OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -).

Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom 25.10.2007). Für die Einschätzung der Gefährdung des Klägers ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Gerade im Hinblick auf die drohende Foltergefahr schon im Rahmen polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach der Einreise des Klägers in die Türkei eingeleitet werden, ist unerheblich, dass nach der im Erstasylverfahren eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara vom 31.08.2004 bislang ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Kläger in der Türkei nicht anhängig sein soll (vgl. aber auch Taylan, Gutachten vom 17.01.2007 an VG Weimar, wonach der Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft in der Türkei nicht die Möglichkeit hat, in den verschiedenen Dateien der türkischen Sicherheitskräfte nach gesuchten Personen zu recherchieren).