VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 08.04.2008 - 14 ZB 06.30767 - asyl.net: M13603
https://www.asyl.net/rsdb/M13603
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Berufungszulassungsantrag, Verfahrensfehler, rechtliches Gehör, Klagefrist, Zustellung, Verwaltungsakt, Widerrufsbescheid, öffentliche Zustellung, Zustellung im Ausland, Irak, Sicherheitslage, Auswärtiges Amt
Normen: AsylVfG § 74 Abs. 1; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138; VwZG § 15 Abs. 1 a.F.
Auszüge:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht verletzt. Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 AsylVfG unzulässig. Der angefochtene Bescheid vom 10. Januar 2005 wurde dem Kläger mittels öffentlicher Zustellung ordnungsgemäß zugestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 10 Abs. 6 AsylVfG in dem auf Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Verwaltungsverfahren anwendbar ist, weil die gewählte Zustellungsart gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG in der bis zum 31. Januar 2006 geltenden Fassung, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids neben § 10 AsylVfG anwendbar war, fehlerfrei durchgeführt worden ist. Nach dieser Vorschrift kann öffentlich zugestellt werden, wenn die Zustellung im Ausland erfolgen müsste, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht. Nach der Mitteilung des Auswärtigen Amts vom 25. Februar 2008 war eine Zustellung in dem im Irak gelegenen Lager gemäß § 14 Abs. 1 VwZG a. F. nicht möglich. Das Auswärtige Amt nennt zwar für das Jahr 2005 keine Erkenntnisse zu den Möglichkeiten der Zustellung im Irak. Da sich aber die Sicherheitslage seitdem eher verbessert hat, ist nicht erkennbar, dass 2005 anders als 2006 und 2007 Zustellungen durch die deutsche Botschaft in Bagdad oder durch eine zuständige irakische Behörde möglich gewesen wären. Eine Übermittlung des Bescheids durch die US-amerikanische Besatzungsmacht mag zwar möglich sein, erfüllt jedoch nicht die formellen Voraussetzungen einer Zustellung gemäß § 14 Abs. 1 VwZG a.F., die vorliegend einzuhalten sind, weil die förmliche Zustellung des Widerrufsbescheids wie auch der Anhörung gemäß § 73 Abs. 5 AsylVfG vorgeschrieben ist. Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung des § 14 Abs. 1 VwZG war eine elektronische Zustellung des Bescheids ebenfalls nicht vorgesehen. Ganz abgesehen davon, ob über die vom Auswärtigen Amt genannte EMail-Adresse die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG in der ab 1. Februar 2006 geltenden Fassung erfüllt werden können, ist diese Adresse auch erst seit Herbst 2007 bekannt.