BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 - 5 B 201.07 - asyl.net: M13599
https://www.asyl.net/rsdb/M13599
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt im Inland, Aufenthaltsdauer, Eltern, Unterbrechung
Normen: StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; StAG § 40b
Auszüge:

Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

Zum einen bezieht sie sich auf auslaufendes Recht und es ist nicht erkennbar, dass sie für einen unüberschaubaren Personenkreis noch von Bedeutung sein könnte.

Zum anderen ist die Rechtsfrage aber auch nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere das Urteil vom 29. März 2006 – BVerwG 5 C 4.05 – Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 11) bereits hinreichend deutlich geklärt ist.

In dem Urteil vom 29. März 2006 (a.a.O. S. 2 f., Rn. 11) hat der Senat nämlich bereits entschieden, dass im Rahmen der Verweisung auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG durch § 40b StAG der gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 3 AuslG F. 1990 Rechnung zu tragen sei und dass danach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts – jedenfalls bezogen auf das Fehlen eines gültigen Passes – unschädlich sind. Es liegt nahe, dass auch für die in § 89 Abs. 3 AuslG F. 1990 ebenfalls geregelte Fallgruppe der verspäteten Antragstellung und dadurch bewirkter Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts (hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs <UA S. 7>: vom 8. März bis 2. April 1987) im Ergebnis nichts anderes zu gelten hat. Um die aufgeworfene Frage im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem angegriffenen Berufungsurteil zu beantworten, bedarf es nicht der Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens.