Lässt das Oberverwaltungsgericht eine Berufung wegen nachträglicher Divergenz zu, ist dem Formerfordernis der Berufungsbegründung (§ 124 a Abs. 3 VwGO) in der Regel genügt, wenn der Berufungsführer ohne weitere inhaltliche Ausführungen auf den Zulassungsbeschluss Bezug nimmt.(Amtlicher Leitsatz)