VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 22.04.2008 - AN 19 K 07.00952 - asyl.net: M13578
https://www.asyl.net/rsdb/M13578
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Konventionsflüchtlinge, Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Daueraufenthaltsrichtlinie, Aufenthaltsdauer
Normen: AufenthG § 9a Abs. 2; AufenthG § 9a Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 25 Abs. 2
Auszüge:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2007 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) hat und ihm zu Recht auch die Abschiebung unter Fristsetzung angedroht wurde.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG scheidet aus, da die Flüchtlingseigenschaft des Klägers unanfechtbar widerrufen wurde. Gleiches gilt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG, da mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juli 2005 festgestellt wurde, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11. 2003. Diese Richtlinie wurde durch §§ 9 a bis c AufenthG mittlerweile in das nationale Recht umgesetzt (Gesetz vom 19.8.2007 BGBl I S. 1970). Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist nach § 9 a Abs. 2 AufenthG u.a., dass sich der Ausländer seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält. § 9 a Abs. 2 AufenthG ist hier jedoch dann nicht anzuwenden, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union inne hat (§ 9 a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).

Dies aber ist beim Kläger der Fall, der von August 2002 bis August 2006 im Hinblick auf seine Rechtsstellung nach § 51 AuslG im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war, die entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt seit 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fortgalt. Damit besaß der Kläger einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, der nicht auf Grund Art. 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde und der damit bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, ob der Ausländer sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel hier aufhält, nicht berücksichtigt wird.

Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch aus der Richtlinie selbst nicht. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach, die in dem bereits in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Urteil vom 31. Januar 2008 (AN 5 K 07.02292) insoweit folgendes ausführt: ...