VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 19.11.2007 - 7 A 3486/04 - asyl.net: M13514
https://www.asyl.net/rsdb/M13514
Leitsatz:

Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung in Togo.

 

Schlagwörter: Togo, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Oppositionelle, politische Entwicklung, Menschenrechtslage, MNG, CDPA, exilpolitische Betätigung, Überwachung im Aufnahmeland
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung in Togo.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz.

Im Falle der Rückkehr des Klägers nach Togo kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er erneut aus politischen Gründen verfolgt werden wird. Die Lage für Oppositionelle in Togo ist gegenwärtig so gut wie seit langem nicht mehr und wie folgt zu beschreiben: ...

Nach alledem, war aus Sicht des Gerichts bereits im vergangenen Jahr eine zurückhaltend positive Bewertung der Neuentwicklung der Lage in Togo gerechtfertigt. Das Gericht hat mit Blick auf die Stellungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR zum einen die Exponenten bzw. hochrangige Führer der politischer Parteien in Lomé für relativ sicher gehalten Bei den übrigen oppositionell denkenden und handelnden Oppositionellen ging es noch von gelegentlichen nächtlichen Übergriffen und Entführungen aus sowie bei Rückkehrern von Schikanen ohne erkennbare Systematik durch Mitglieder der Regierungspartei, Staatsbeamten und lokale "Chiefs". Nach Ansicht des Gerichts schienen alle zurückkehrenden Oppositionellen gefährdet zu sein, allerdings nicht mehr in einem Ausmaß, welches den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit in der Regel erfüllte.

Mittlerweile hat sich die Situation für Oppositionelle in Togo gegenüber der Lage im Jahr 2006 aber weiter verbessert/stabilisiert. Für den Fall des Klägers ist nach alledem nicht erkennbar, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Togo politisch verfolgt werden könnte. Seine Betätigung für die Jugendbewegung MNG und die CDPA, insbesondere die Versammlung am 04. Oktober 2003, die der Kläger als wesentlichen Hinderungsgrund für seine Rückkehr nach Togo angibt, liegt rund vier Jahre zurück.

Auch die exilpolitische Betätigung, auf die sich der Kläger beruft, ändert am vorgenannten Ergebnis nichts. Obwohl als gesichert gelten kann, dass politische Aktivitäten von Togoern und togoischen Exilorganisationen in Deutschland von togoischen Regierungskreisen umfassend beobachtet werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand Januar 2006, S. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 3 bis 5), ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass exilpolitische Betätigung in Deutschland kein maßgebliches Gefährdungspotential für zurückkehrende Asylbewerber darstellt.