VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2008 - A 1 K 495/08 - asyl.net: M13466
https://www.asyl.net/rsdb/M13466
Leitsatz:
Schlagwörter: China, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Rechtsschutzbedürfnis, Todesstrafe, Unterschlagung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig.

Insbesondere besteht für die erhobene Klage ein Rechtsschutzbedürfnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das Bundesamt hat in Ziff. 3 seines angefochtenen Bescheids vom 31.01.2008 zwar festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorläge. Dabei handelt es sich jedoch nur um ein relatives Abschiebungsverbot - erkennbar an dem Wort "soll" -, während es sich bei der vom Kläger erstrebten Feststellung, es liege ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 3 AufenthG vor, um ein absolutes Abschiebungsverbot handelt, das dem Kläger ein gegenüber der Regelung des § 60 Abs. 7 AufenthG sichereren Abschiebungsschutz bietet.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm hinsichtlich der Volksrepublik China ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 3 AuslG vorliegt, da bei einer Abschiebung in sein Heimatland die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe besteht, weshalb der Bescheid vom 31.01.2008, soweit er dieser Feststellung entgegensteht, aufzuheben war (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Da dem Kläger vorgeworfen wird, eine weit höhere Summe unterschlagen zu haben und er sich ins Ausland abgesetzt hat, muss ernsthaft davon ausgegangen werden, dass im Falle seiner Rückkehr ihm die Verhängung der Todesstrafe droht. Dies entspricht auch der in die mündlichen Verhandlung eingeführten Quellenlage (vgl. Lagebericht des AA vom 18.03.2008: Todesstrafe bei Schaden ab 2.5 Mio. RMB, Lageberichte vom 30.11.2006 und vom 08.11.2005, amnesty international, Jahresberichte 2005 - 2007; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Volksrepublik China, Menschenrechte März 2006, S. 47 ff., Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 02.02.2005 an VGH Kassel; Universität Heidelberg vom 06.04.2005 an VGH Kassel, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht vom 03.08.2004 an VGH Kassel).