VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2008 - A 5 K 100/07 - asyl.net: M13444
https://www.asyl.net/rsdb/M13444
Leitsatz:

Die Abweisung einer auch auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Klage stellt bei gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein geringfügiges Unterliegen i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dar. Da eine Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine ebenso starke aufenthaltsrechtliche Stellung erlangt wie ein Asylberechtigter, fällt die Abweisung bzw. Rücknahme seiner Klage bezüglich Art. 16 a Abs. 1 GG kaum ins Gewicht (wie VG Augsburg, Urt. v. 05.10.2007 - Au 7 K 04.30686 - juris).

 

Schlagwörter: Familienflüchtlingsschutz, Familienangehörige, Altfälle, Übergangsregelung, Zuwanderungsgesetz, Kostenrecht, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Kostenquote
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 26 Abs. 2; VwGO § 155 Abs. 1
Auszüge:

Die Abweisung einer auch auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Klage stellt bei gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein geringfügiges Unterliegen i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dar. Da eine Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine ebenso starke aufenthaltsrechtliche Stellung erlangt wie ein Asylberechtigter, fällt die Abweisung bzw. Rücknahme seiner Klage bezüglich Art. 16 a Abs. 1 GG kaum ins Gewicht (wie VG Augsburg, Urt. v. 05.10.2007 - Au 7 K 04.30686 - juris).

(Amtlicher Leitsatz)

 

Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG im Rahmen des Familienflüchtlingsschutzes. Es ist anerkannt, dass § 26 Abs. 4 AsylVfG auch für die Fälle gilt, in denen das Vorliegen der Voraussetzungen des damals geltenden § 51 Abs. 1 AuslG beim Stammberechtigten vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar festgestellt wurde (vgl. etwa VG Bremen, Urt. v. 17.10.2007 - 1 K 1383/05.A - juris -; nieders. OVG, Beschl. v. 07.12.2006 - 11 LA 347/06 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 14.8.2006 - A 9 K 11875/04 -, VG Freiburg, Urt. v. 23.02.2006 - A 1 K 10829/04 - juris -; VG Schleswig, Urt. v. 2.2.2005 - 4 A 159/01 - juris).

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienabschiebungsschutz liegen beim Kläger vor. Der Kläger wurde im Jahr 2006 in der Bundesrepublik geboren und das Bundesamt hat mit Bescheid vom 29.09.1998 für seinen Vater das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bestandskräftig festgestellt. Diese sind auch nicht zu widerrufen oder aufzuheben. Der seinen Vater betreffende Widerrufbescheid ist mit Urteil vom heutigen Tage (AZ.: ...) aufgehoben worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Obgleich der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war, hielt das Gericht eine Kostenquotelung zu Lasten des Klägers nicht für angezeigt, so dass die Beklagte die Kosten insgesamt zu tragen hat. Die Bedeutung und der Umfang der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sind schon seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005, aber auch durch das jüngst in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970 ff.) dem Status eines Asylberechtigten stark angenähert. Mit Blick hierauf ist seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes der Gegenstandswert für Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, auf 3.000,-- EUR zu veranschlagen (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2006 - 1 C 29/03 - AuAS 2007 S. 83). Infolge dessen wirkt es sich noch nicht einmal kostenmäßig aus, ob eine Klage sowohl auf Verpflichtung der Asylanerkennung als auch der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist oder lediglich letztere zum Streitgegenstand hat. Da eine Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine ebenso starke aufenthaltsrechtliche Stellung erlangt wie ein Asylberechtigter, fällt die Abweisung seiner Klage bezüglich Art. 16 a Abs. 1 GG von der praktischen Bedeutung her gesehen kaum ins Gewicht (VG Augsburg, Urt. v. 05.10.2007 - Au 7 K 04.30686 - juris). Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Ausländer seine Asylklage zurückgenommen hat und nur noch die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verfolgt.