VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 12.12.2007 - 4 E 641/07(V) - asyl.net: M13436
https://www.asyl.net/rsdb/M13436
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungskosten, illegale Beschäftigung, Arbeitgeber, Beweis
Normen: AufenthG § 66 Abs. 4
Auszüge:

Die zulässige Klage hat Erfolg, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.04.2007 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG haftet für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung eines Ausländers, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des AufenthG nicht erlaubt war. Vorliegend ist nicht belegt oder nachgewiesen, dass Frau F in der Gaststätte "C" des Klägers einer Beschäftigung im Sinne der genannten Vorschrift nachgegangen ist. Für die Auffassung der Kammer sind folgende Erwägungen ausschlaggebend: Zunächst beruht die Annahme der Beklagten, die rumänische Staatsangehörige sei einer Beschäftigung im Lokal des Klägers nachgegangen, auf einer einzigen Kontrolle durch zwei Beamte des Hauptzollamts. Eine einmalige Kontrolle kann zum Nachweis einer illegalen Beschäftigung eines Ausländers allenfalls dann ausreichen, wenn die getätigten Beobachtungen eindeutig auf eine Beschäftigung hinweisen. Soweit die Annahme einer Beschäftigung von Frau F darauf gestützt wird, dass sie - unstreitig - einen Lieferschein über die Annahme von Getränken sowie die Herausgabe von Leergut am 12.05.2004 unterzeichnet hat, wird dieses Indiz für eine Beschäftigung dadurch entkräftet, dass die beiden Bediensteten der Getränkefirma bei ihrer Vernehmung durch das Hauptzollamt Darmstadt am 17.05.2004 erklärt haben, dass die Annahme der Getränke in der Gaststätte "C" schon von den verschiedensten Personen quittiert worden sei, zum Teil auch von Gästen (Bl. 15 der Akte der StA).

Als Nachweis für eine Beschäftigung von Frau F wird neben der zuvor angesprochenen Annahme der Getränke noch angeführt, dass sie Kaffee gekocht und einem Gast den Kaffee gebracht habe, sämtliche Schlüssel für die Gaststätte in Besitz gehabt habe sowie sämtliche Gerätschaften der Gaststätte einschließlich der elektrischen Geräte und der Beleuchtung bedienen und zügig habe abstellen können. Vor dem Hintergrund der unwiderlegten Zeugenaussage des Schwagers des Klägers, E., bei seiner Zeugenvernehmung im Rahmen der Sitzung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 00.00.00, wonach er - E. - mit Frau F im zweiten Stock der Gaststätte "C" zusammengelebt habe (Bl. 147 der Akte der StA), verlieren auch diese Feststellungen an Gewicht. Denn wenn Herr E. mit Frau F im Haus der Gaststätte zusammengelebt hat, ist es aufgrund dieser Beziehungen erklärlich, dass Frau F die Schlüssel für die Gaststätte besaß und sich bei der Bedienung der Geräte und der Beleuchtung auskannte. Aufgrund des Verhältnisses zwischen Frau F und Herrn E. und angesichts der Tatsache, dass beide im Haus der Gaststätte lebten, ist davon auszugehen, dass Frau F häufig, wenn nicht gar täglich, in der Gaststätte gewesen ist und sich darin auskannte. Auch das einmalig festgestellte Bringen eines Kaffees zu einem Gast ist vor diesem Hintergrund erklärlich und nachvollziehbar, ohne dass zwingend von einer Beschäftigung der Frau F ausgegangen werden kann, zumal die Zollbeamten ein Kassieren durch Frau F nicht festgestellt haben.