VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.05.2008 - 9 O 959/08.F.A (2) - asyl.net: M13405
https://www.asyl.net/rsdb/M13405
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Streitwert, Flüchtlingsanerkennung, Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz
Normen: RVG § 30; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Gegenstandswert ist auf einen Betrag von 3.000,- Euro festzusetzen (§ 30 S. 1 RVG).

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin und Erinnerungsführerin nicht (mehr) die Anerkennung als Asylberechtigte begehrte. Auch dieses Begehren stellt sich als Streitigkeit i.S.v. § 30 S. 1, 1. Alt. RVG dar. Zwischen der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht rechtlich kein wesentlicher Unterschied mehr. Folglich reicht eines dieser Begehren aus, um annehmen zu können, dass es sich um eine Streitigkeit handelt, für die der Gesetzgeber den Gegenstandswert von 3.000,- Euro festgesetzt hat (BVerwG Beschluss v. 21.12.2006, NVwZ 2007, 469; BayVGH Beschluss v. 4.12.2007 – 13a ZB 07.30427 – Juris). Diese Auslegung hält sich auch in den Grenzen des Wortlauts. Dieser kann nämlich ohne weiteres auch dahin verstanden werden, dass das Gesetz als Klageverfahren, die die Asylanerkennung betreffen, auch solche Verfahren ansieht, die die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen. Dies bringt das Gesetz durch das Wort "einschließlich" zum Ausdruck.

Zwar mag zweifelhaft erscheinen, ob es sich tatsächlich um ein Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz handelte. Dies kann jedoch offen bleiben. Für die Anwendbarkeit des § 30 RVG kommt es allein auf die Behandlung des Begehrens durch die Behörde an, auch wenn diese aus objektiver Sicht falsch sein mag (Jungbauer in Bischhof/Jungbauer u.a., RVG, 2. Aufl. 2007, § 30 Rdnr. 14 mit weiteren Nachweis). Insofern ist für die Anwendbarkeit des § 30 RVG allein maßgebend, dass hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Begehren der Klägerin als asylverfahrensrechtliche Streitigkeit betrachtet hat, ebenso die Klägerin im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren.