Nach der Rechtsprechung des Obergerichts (vgl. etwa Beschluss vorm 10. Dezember 2007 - 17 E 833/07) folgt der Streitwert für die Nebenbestimmung dem des Verwaltungsaktes; die beiden Kläger sind Inhaber eines Aufenthaltstitels; für zwei Kläger war daher zwei Mal der Regelwert anzusetzen.