VG Hannover

Merkliste
Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 05.05.2008 - 4 A 3445/07 - asyl.net: M13364
https://www.asyl.net/rsdb/M13364
Leitsatz:

Trotz Reformen und Verbesserung der innenpolitischen Lage in Togo keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.

 

Schlagwörter: Togo, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Änderung der Sachlage, Wahlen, Reformen, politische Entwicklung, Menschenrechtslage, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Oppositionelle, Sicherheitslage, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Übergriffe, Folter
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Trotz Reformen und Verbesserung der innenpolitischen Lage in Togo keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes, mit dem die zuvor getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG in der Person des Klägers vorliegen, widerrufen und zugleich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des - im wesentlichen inhaltsgleichen - § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).

Die Kammer kann nach den vorliegenden Erkenntnisquellen gegenwärtig noch nicht die für eine rechtmäßige Widerrufsentscheidung erforderliche Prognose treffen, dass die Verhältnisse sich seit dem maßgeblichen Zeitpunkt "erheblich" und "nicht nur vorübergehend geändert" haben (vgl. c). Auch ist für Rückkehrer keine hinreichende Verfolgungssicherheit zu prognostizieren (vgl. d).

c) Die "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ("Wegfall der Umstände"-Klauseln" des UNHCR vom 10.02.2003 (vgl. www.asylanwalt.at/file.php) zeigen die entscheidenden Parameter unter "B. Beurteilung einer Änderung der Umstände im Herkunftsland" unter "Dauerhaftigkeit der Änderungen" (Rdnrn. 13 f.) auf: "Entwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, sollten sich zunächst konsolidieren können, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Gelegentlich kann bereits nach relativ kurzer Zeit beurteilt werden, ob grundlegende und dauerhafte Änderungen stattgefunden haben. Dies ist der Fall, wenn z.B. friedliche Änderungen im Rahmen eines verfassungsmäßigen Verfahrens sowie freie gerechte Wahlen mit einem echten Wechsel der Regierung stattfinden, die der Achtung der fundamentalen Menschenrechte verpflichtet ist, und wenn im Land eine relative politische und wirtschaftliche Stabilität gegeben ist.

Dagegen wird mehr Zeit zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderungen benötigt, wenn die Änderungen gewaltsam, beispielsweise durch den Umsturz eines Regimes, herbeigeführt wurden. Unter solchen Gegebenheiten muss die Menschenrechtssituation besonders sorgfältig überprüft werden. Für den Wiederaufbau des Landes muss genügend Zeit eingeräumt werden und Friedensvereinbarungen mit gegnerischen militanten Gruppen müssen sorgfältig überwacht werden. Dies ist besonders wichtig, wenn die Konflikte zwischen verschiedenen Volksgruppen bestanden, da eine echte Versöhnung in diesen Fällen erfahrungsgemäß häufig nur schwer zu erreichen ist. Solange die landesweite Versöhnung nicht fest verankert und ein echter Landesfrieden wiederhergestellt ist, sind die eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer."

Danach kann für die Republik Togo noch keine hinreichende Stabilisierung angenommen werden (vgl. ebenso VG Hamburg, Urteil vom 18.04.2008, a. a. O.; VG Osnabrück, Urteil vom 2.11.2007 - 5A 209/07 -).

(1) Die Frage, ob es im Rahmen eines "verfassungsgemäßen" Verfahrens zu "einem echten Wechsel der Regierung" gekommen ist, kann bei wertender Gesamtbetrachtung der Entwicklung in Togo seit 2005 nicht positiv beantwortet werden. Die Macht wurde im Jahr 2005 - verfassungswidrig - durch das Militär auf den Sohn des seit 1967 diktatorisch herrschenden Staatspräsidenten Gnassingbe Eyadema übertragen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.11.2006, S. 4). Aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2005 - etwa der unkorrekten Ausgabe von Wahlkarten und dem Entfernen von Wahlurnen durch uniformierte Kräfte (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 29.01.2008, S. 5 [im Folgenden: Lagebericht]) - gab es nach der Bekanntgabe der Ergebnisse, wonach Faure Gnassingbe, Sohn des Gnassingbe Eyadema, obsiegt haben sollte, erhebliche Unruhen in Lome, die sich auf weitere größere Städte und ländliche Regionen ausbreiteten. Es kam zu einer massiven Unterdrückung durch Militär und Polizei. Die Sicherheitskräfte setzten scharfe Munition ein. Der Regierungspartei Rassemblement du Peuple Togolais - RTP - nahe stehende Schlägergruppen benutzten mit Nägeln bewehrte Holzknüppel. Mehrere hundert Personen sollen getötet worden sein, Tausende verletzt. Als Folge der Unruhen flohen über 40.000 Togoer in die Nachbarländer Benin und Ghana (Lagebericht S. 5). Die im September 2006 gebildete "Regierung der nationalen Einheit" unter Beteiligung von Oppositionsparteien (Lagebericht, S. 6) hatte nur kurzen Bestand. Nach den friedlich verlaufenden Wahlen am 14.10.2006, aus der die RTP mit absoluter Mehrheit als Sieger hervorging, ist eine Regierungsneubildung unter dem Präsidenten Faure Gnassingbe erfolgt, allerdings ohne Beteiligung der im Parlament weiter vertretenen Parteien Union des Forces pour le Changement - UFC und des Comité d'Action pour le Renouveau - CAR (U.S. Department of State, Background Note: Togo, Stand Januar 2008, www.state.gov/r/pa/ei/bgn/). Die zunächst angestrebte Allparteienregierung (Lagebericht, S. 4) ist damit ersichtlich nicht zustande gekommen. Die UFC sprach - als Wahlverlierer - von Unregelmäßigkeiten während der Wahlen und zweifelte das Wahlergebnis an (Bundesamt, Briefing Notes vom 22.10.2007, S. 3). Diese Einschätzung wird durch den Bericht der Koalition für die Beobachtung der Parlamentswahlen (CODEL - zitiert nach www.norddeutschemission.de/Dokumente/2007/Bericht_CODEL.htm vom 18.10.2007) gestützt.

Demokratischen Mindeststandards genügende Wahlen können, legt man den Bericht des U.S. Department of State (a.a.O.) zugrunde, kaum angenommen werden: "...partial inability of Citizens to change their government...". Die Wahlen stellen einen Schritt in die "richtige Richtung", aber noch nicht den erkennbaren Abschluss einer Wandlung von einer Diktatur in eine Demokratie dar.

Die Machtverhältnisse sind - und auch das lässt einen "echten Wechsel der Regierung" als zweifelhaft erscheinen - in ethnischer Hinsicht ausgesprochen ungleich verteilt und

verfestigt.

(2) Ob die im Oktober gewählte Regierung im Sinne der UNHCR-Richtlinie der "Achtung der fundamentalen Menschenrechte verpflichtet ist", kann ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Die bisher erfolgten Reformschritte in der Republik Togo haben allerdings die Anerkennung aller politischen Beobachter gefunden (Lagebericht, S. 6). Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass sich die - schwach organisierten und demokratisch unerfahrenen - Oppositionsparteien "gegenwärtig" frei und ohne Einschränkungen betätigen können (Lagebericht, S. 7). Gleiches gilt für Menschenrechtsorganisationen. Auch hier stellt das Auswärtige Amt allerdings ausdrücklich auf die "gegenwärtige" Lage ab (Lagebericht, a.a.O.). Diese aktuelle Einschätzung korrespondiert mit der Bewertung der Gefährdung von Rückkehrern. Die in mehreren Fällen gegenüber dem Auswärtigen Amt aufgestellte Behauptung, togoische Staatsangehörige seien nach ihrer Rückkehr Opfer staatlicher Repression geworden, hat sich danach trotz angestellter Nachforschungen nicht bestätigt (Lagebericht, S. 13). Diese Sachlage mag es künftig regelmäßig rechtfertigen, togoischen Staatsangehörigen, die nicht als "vorverfolgt" gelten, wegen des dann anzuwendenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung zu versagen (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20.11.2007 - 5 A 1445/04 As; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.01.2008 - 10a K 2487/02.A; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.08.2008 - 10a K 2487/02.A; a.A. VG Oldenburg, Urt. v. 19.11.2007, 7 A 3486/04: auch ein Vorverfolgter, der 1990 vor dem Zugriff von Milizen fliehen musste, ist hinreichend sicher), auch wenn davon auszugehen ist, dass politische Aktivitäten von Togoern und togoischen Exilorganisationen in Deutschland von togoischen Regierungskreisen beobachtet werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 23.02.06).

Insgesamt ist die Menschenrechtslage in Togo jedoch auch noch im Jahr 2007 als ernst bewertet worden (vgl. insoweit U.S. Department of State, a. a. O.: "...serious human rights Problems continued ..."). Die Institutionen des Staates (Justiz, Ordnungskräfte, Militär) wie auch die politischen Parteien werden als schwach und demokratisch unerfahren eingeschätzt, "...so dass von einer Konsolidierung Togos noch keine Rede sein kann..." (Lagebericht, S. 4).

Dieser allgemeinen Einschätzung schließt sich das Gericht unter besonderer Würdigung der fehlenden rechtlichen Aufarbeitung der Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Wahl im Jahr 2005 (vgl. aa), den Feststellungen des UN-Sonderberichterstatters für Folter aus dem Jahr 2007 (vgl. bb), dem aktuellen Auslieferungsabkommen zwischen Togo, Ghana, Benin und Nigeria (vgl. cc) und den Erkenntnissen des UNHCR (vgl. dd) an.

aa) Ungeachtet des Drucks aus dem In- und Ausland herrscht in Togo offenbar weiter ein Klima der Straflosigkeit. Im März 2006 erklärte der damalige Ministerpräsident Edem Kodjo, er habe Polizei und Justiz angewiesen, sämtliche Anklagen gegen die mutmaßlich Verantwortlichen für Übergriffe zurückzuziehen, die in direktem Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2005 verübt worden waren. Dies gelte jedoch nicht für Personen, die des Mordes verdächtigt seien (Amnesty international, Jahresbericht 2007). Tatsächlich konnte nicht festgestellt werden, dass wenigstens bei Tötungsdelikten aus dem Jahr 2005 Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind (U.S. Department of State, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die Lage in Togo von Farida Traore, vom 09.04.2008, S. 15). Andrerseits sind am 10.12.2007 noch diejenigen inhaftiert gewesen, die 2005 (http://www.atlmc.de/de/news/newsO.htm) "vorübergehend" Festgenommenen inhaftiert worden waren und denen ein Verstoß gegen die Staatssicherheit sowie ein Putsch gegen Staatspräsident Faure Gnassingbe, vorgeworfen wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 12; U. S. Department of State, a.a.O., S.3), also Hermes Waomede (oder: Wamede) da Silveira (Präsident der Bürgerbewegung "Alliance des Patriotes pour l'Unité et l'Action"), Tudzi Kossi (Vertreter der UFC in Koussountou), Akakpo Komi, Kodjo Kpakpo, Kodjo Folly und Yaovi Ametepe. Und zwar nach wie vor ohne ein anhängiges Gerichtsverfahren. Die meisten von ihnen waren wohl in den ersten Tagen ihrer Haft misshandelt und gefoltert worden. Gleichwohl stellt die Regierung die Existenz politischer Gefangener in Abrede.

bb) Auch die Entwicklung im Jahr 2007 lässt eine zureichende Verstetigung des begonnenen Reformprozesses ungeachtet der durchgeführten Wahlen als fraglich erscheinen. Ein vermeintliches „Wohlverhalten" aufgrund internationalen Drucks dürfte keine hinreichende Gewähr für erfolgreiche Reformen sein.

Hinzu kommen offensichtliche Übergriffe in die Grundfreiheiten. So ist die Pressefreiheit in Togo noch bedroht. Angriffe auf Journalisten - Serge Mahesde wurde im Juni 2007 erschossen (Artikel XIX June 2007) -, Polizeirazzien und die Schließung von Radiostationen im Januar und Februar 2008 (BBC News, Country profile: Togo, vom 19.02.2008; U.S. Department of State, a.a.O., S. 4 f. mit Nachweisen) sind gegenwärtig. Die Versammlungsfreiheit ist nicht vollständig garantiert. Sie wird lediglich mittlerweile schwächer als bisher eingeschränkt, wobei am 20.10.2007 10 Personen verletzt und 25 inhaftiert wurden (U.S. Department of State, a.a.O. S. 5 mit Nachweisen). In der Praxis ist die Redefreiheit nicht garantiert, wie Übergriffe von Mitgliedern der Präsidentenfamilie auf Journalisten in September und November 2006 zeigen (freedomhouse, Togo, Jahresbericht 2007; www.freedomhouse.org/template.cfm?page=251&country=7287&year=2007).

cc) Dem Gesamteindruck zur Lage in dem westafrikanischen Staat entspricht es, dass ein Auslieferungsabkommen zwischen Togo, Ghana, Benin und Nigeria ausdrücklich die Fälle politischer Straftaten von einer Rückführung ausnimmt (Lagebericht, S. 16, letzter Satz). Hintergrund dürfte zumindest auch der bisher praktizierte - häufig menschenrechtswidrige - Umgang bei politisch motivierten Festnahmen sein (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.11.2006, S. 11).

dd) Schließlich sind die Sicherheitsprobleme in Togo nicht ausgeräumt. Zum einen ergeben sich aus dem UNHCR-Bericht vom 07.08.2006 "Update on International Protection Needs of Asylum-Seekers from Togo" (http://www.unhcr.se/Pdf/help/Togo_2006.pdf) fehlende Fortschritte bei den anstehenden Strukturreformen insbesondere hinsichtlich der Streitkräfte: "... however, there has been an absence of progress on other elements of the structural reform required ...". An dieser Einschätzung des UNHCR hat sich substantiell nichts geändert. Der UNHCR sieht - ebenso wie das erkennende Gericht - "bisher keine ausreichende Faktenbasis" und verweist ausdrücklich mit seiner Stellungnahme vom 07.04.2008 (zitiert aus dem Urteil des VG Hamburg vom 18.04.2008, a.a.O.) auf die Schlussfolgerungen aus dem Bericht vom 07.08.2006 (Gleiches ergibt aus dem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 7). Zum anderen bestehen zahlreiche private Gesellschaften mit Wach- und Sicherheitsleuten sowie paramilitärische Milizen, die zwar das Militär unterstützen, aber dadurch zu Unsicherheit und Toten in der Bevölkerung geführt haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 8)

d) Für Rückkehrer kann keine hinreichende Verfolgungssicherheit prognostiziert werden. Bei der unter c) aufgezeigten instabilen Lage kann trotz aller positiven Ansätze nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass als Flüchtlinge anerkannten togoischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland staatliche Übergriffe drohen. Danach stehen schon die Einreisemodalitäten der Annahme einer zureichenden Verfolgungssicherheit entgegen. Zwar sind die togoischen Behörden "in der Regel" um eine korrekte Behandlung bemüht, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exilorganisationen Anlass zu Kritik zu geben. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass Grenzkontroll-, Polizei- oder andere Beamte Rückkehrer in Einzelfällen "inkorrekt" behandeln (Lagebericht, S. 12). Folter stellt in Togo heute ebenso ein Problem dar wie eine von der Regierung abhängige Justiz (vgl. U.S. Department of State a.a.O.).

Dass staatliche Übergriffe keine Ausnahmeerscheinungen sind, zeigen schon der Bericht des UN-Sonderberichterstatters für Folter vom 18.04.2007 sowie die Behandlung dessen Mitarbeiter im Militärlager von Kara (s.o.).

Für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit wird es nach alledem erforderlich sein, den eingeleiteten Demokratisierungsprozess in Togo noch über einen gewissen Zeitraum von wohl ein bis zwei Jahren zu beobachten (ebenso VG Osnabrück, Urteil vom 20.11.2007, a. a. O.; VG Hamburg, Urteil vom 18.04.2008, a.a.O.). Bestätigt in seiner vorsichtigen Einschätzung des Konsolidierungsprozesses in Togo sieht sich das Gericht durch die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zur Menschenrechtslage in Togo. (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Togo/lnnenpolitik.html, abgerufen am 30.04.2008):

Die bisherigen Reformschritte haben die Anerkennung aller unabhängigen Beobachter gefunden. Seit Einsetzen des noch nicht institutionalisierten "nationalen Dialogs" Ende 2005 wurden gezielte Übergriffe staatlicher Organe und regierungsnaher sonstiger Gruppen gegen Oppositionelle nicht mehr gemeldet. Oppositionsparteien, Medien, Gruppierungen der Zivilgesellschaft und Kirchen können frei agieren. Gleichwohl sind die Institutionen des Staates (Justiz, Verwaltung, Ordnungskräfte, Militär) wie auch die politischen Parteien noch schwach und demokratisch unerfahren, so dass von einer abgeschlossenen Konsolidierung Togos noch nicht gesprochen werden kann.