OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Beschluss vom 15.05.2008 - 3 ZKO 1032/06 - asyl.net: M13350
https://www.asyl.net/rsdb/M13350
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Berufungszulassungsantrag, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Glaubwürdigkeit, gesteigertes Vorbringen, Beweisantrag, eigene Sachkunde, fachärztliche Stellungnahme, medizinische Versorgung, Kosovo
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig.

Seine Gehörsrügen gründet der Kläger auf die Ablehnung mehrerer von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisanträge. Diese Ablehnung sei vor dem Hintergrund dieser Entscheidungsbegründung prozessrechtlich nicht haltbar. Er habe u.a. sowohl das Vorliegen einer schweren PTBS und die Gefahr einer schweren Retraumatisierung, die zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, als auch unter Beweis gestellt, dass er zur Vermeidung einer Lebensgefahr neben Medikamenten auch auf regelmäßige psychotherapeutische Gespräche angewiesen wäre. Hierzu führt der Kläger im Einzelnen und unter Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aus.

Die Rügen greifen durch. Eine prozessrechtlich tragfähige Stütze für die Ablehnung der genannten, jeweils auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisanträge ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer PTBS mit der Begründung verneint, es halte den maßgeblichen klägerischen Vortrag für nicht glaubhaft. Die Würdigung tatsächlicher Behauptungen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligter als glaubhaft oder unglaubhaft steht einem Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich zu, gehört zuweilen gerade zu den ureigenen richterlichen Aufgaben. Hier aber wurde der Wandel bzw. die Konkretisierung und Steigerung des früheren Vortrags von Seiten der begutachtenden Einrichtung gerade mit medizinisch-psychologischen Erwägungen begründet. Die entsprechende ergänzende Stellungnahme vom 10. März 2006 hatte der Kläger bereits seinem anwaltlichen Antragsschreiben vom 20. März 2006 an die Beklagte beigefügt, und er hat hierzu in seinem Antrag auch ausdrücklich ausgeführt (vgl. Antragsschreiben vom 20. März 2006, S. 3 f., Bl. 3 f. der Bundesamtsakte 5206837-132). Hierauf indessen ist der Einzelrichter mit keinem Wort eingegangen. Wenn dieses Schweigen hier nicht (ausnahmsweise) als ein Beleg dafür zu werten ist, dass bereits das einschlägige, klägerseits von Beginn an als Begründung für die Veränderung des Vortrags ins Zentrum gerückte Vorbringen entgegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist, so fehlt jedenfalls jegliche prozessrechtlich haltbare Begründung dafür, aus welchen Gründen (insbesondere kraft welcher Fach- und Sachkompetenz) die Vorinstanz meinte, sich über die fachliche Einschätzung des Gutachters hinwegsetzen zu können. Eine Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen fehlt gänzlich.

Auch hinsichtlich der alternativen, selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Gefährdung für den Fall eines von ihm unterstellten Vorliegens einer PTBS greift die Gehörsrüge durch. Das Gericht hat zwar unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des beschließenden Senats zutreffend wiedergegeben, dass der Senat bestimmte psychische Erkrankungen (einschl. PTBS) insofern für im Kosovo behandelbar eingeschätzt hat, als es dort eine noch hinreichende medikamentöse Versorgung gebe. Einer der Beweisanträge des Klägers zielte jedoch gerade darauf, dass zur Behandlung der Erkrankung in der bei ihm vorliegenden Ausprägung und Intensität die bloß medikamentöse Behandlung gerade nicht ausreiche, um eine Lebensgefahr zu vermeiden (s.o.). Auch insofern spricht die Tatsache, dass der Einzelrichter auf diesen Vortrag nicht eingegangen ist, dafür, dass er ihn unter Verletzung des rechtlichen Gehörs außer Betracht gelassen hat; jedenfalls aber ist auch hier eine prozessrechtlich tragfähige Stütze für die Ablehnung des Beweisantrags nicht ersichtlich (zumal vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gutachters, wonach beim Kläger bereits der Verdacht einer Medikamentenabhängigkeit bestehe und "dringend eine ambulante psychotherapeutische Behandlung indiziert" sei; vgl. S. 46 des Gutachtens vom 30. Dezember 2005.