Die Beklagte ist verpflichtet, beim Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen, und zwar ein individuelles krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot aufgrund des Vorhandenseins einer posttraumatischen Belastungsstörung.
b) Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Gutachten von Refugio München steht für das Gericht fest, dass beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, die dringend der Behandlung bedarf. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen über das Vorliegen einer dringend behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung.
c) Beim Kläger kommt noch hinzu, dass er an Hepatitis B leidet mit der erheblichen Gefahr einer Leberzirrhose und einem Leberkrebs wie in dem ärztlichen Attest der Allgemeinarztpraxis vom 15. Februar 2008 ausgeführt.
d) Der Kläger kann in seiner Heimat nicht die Therapie erhalten, die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand für ihn notwendig ist. Anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der Kläger in Sierra Leone eine seiner Erkrankung adäquate Behandlung finden kann, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen oder denen seiner Familie in Sierra Leone.
Zur Überzeugung des Gerichts stammt der Kläger nicht aus begüterten Verhältnissen und könnte sich weder aus eigenem Vermögen noch durch verwandtschaftliche Unterstützung die erforderlichen Mittel für eine Behandlung verschaffen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse in Sierra Leone, die von Armut und Massenarbeitslosigkeit geprägt sind und wegen der schweren Erkrankung des Klägers erscheint es auch ausgeschlossen, dass der Kläger sich über eine Erwerbstätigkeit die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Behandlung beschaffen könnte.