OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2008 - 11 E 332/08.A - asyl.net: M13261
https://www.asyl.net/rsdb/M13261
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Beschwerde, Prozesskostenhilfe, Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz
Normen: AsylVfG § 80
Auszüge:

Die Beschwerde ist unstatthaft.

Es kann dahinstehen, ob die (Noch-) Nichtentscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Prozesskostenhilfeantrag überhaupt Gegenstand einer Beschwerde sein kann. Der Zulässigkeit einer solchen "Untätigkeitsbeschwerde" steht nämlich im Asylverfahren bereits § 80 AsylVfG entgegen, der sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren erfasst und insbesondere Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren ausschließen soll (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 4 E 61/00.A -, InfAuslR 2000, 510, sowie GK-AsylVfG, Loseblattausgabe, Stand Februar 2006, Rdnrn. 10 und 13 zu § 80 AsylVfG m.w.N.).

Es liegt im übrigen auf der Hand, dass der Rechtsschutz gegen eine in ihrer Wirkung ggf. einer Ablehnung gleichkommende Unterlassung einer Entscheidung über Prozesskostenhilfebewilligung nicht weiter reichen kann als der Rechtsschutz gegen eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung.