OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2008 - 5 N 19.06 - asyl.net: M13244
https://www.asyl.net/rsdb/M13244
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, verfassungsfeindliche Bestrebungen, Unterstützung, PKK, KADEK, KONGRA-GEL, Unterzeichner, exilpolitische Betätigung, Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; StAG § 40c; StAG § 11 S. 1 Nr. 2 a.F.
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zutreffend auf §§ 8, 10, 11 und 40 c des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der zuletzt durch Gesetz vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geänderten Fassung – StAG – gestützt. Für den im vorliegenden Fall im Juni 1999 gestellten Einbürgerungsantrag gilt diese Fassung weiterhin (§ 40 c Staatsangehörigkeitsgesetz in der zuletzt durch Gesetz vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, geänderten Fassung). In Anwendung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat das Verwaltungsgericht hier einen Einbürgerungsanspruch verneint. Seine im Wesentlichen auf die PKK-Selbsterklärung und die jahrelange Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen gestützte Begründung trifft nach dem Inhalt der Akten zu und lässt auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot und auf Artikel 5 Abs. 1 GG keinen Raum für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die Arbeiterpartei Kurdistans – PKK – ist eine terroristische Organisation, die vom Rat der Europäischen Union im Jahre 2002 auf eine entsprechende Liste gesetzt worden ist und deren Betätigung in Deutschland bereits seit 1993 durch den Bundesminister des Innern verboten ist. Diese schon im Ausgangsbescheid vom 24. März 2005 enthaltene Charakterisierung bestreitet der Kläger nicht. Er versucht lediglich zu leugnen, dass er diese Organisation unterstützt hat. Dieser Versuch bleibt jedoch ohne Erfolg:

Der Begriff des Unterstützens im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahin geklärt, dass damit jede Handlung eines Ausländers umfasst ist, die für die betreffenden Bestrebungen – hier der PKK – objektiv vorteilhaft ist, sich also positiv auf deren Aktionsmöglichkeit auswirkt. Der Ausländer muss die Handlungen für ihn erkennbar und von seinem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornehmen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 [957] und 5 C 10.06, juris Rdn. 17). Objektiv vorteilhaft für die PKK waren hier eine möglichst hohe Anzahl von sogenannten Selbsterklärungen und eine möglichst rege Teilnahme an den von ihr und ihren Neben- und Nachfolgeorganisationen initiierten Veranstaltungen, weil sie dadurch an politischer Wirkungsmacht zunahm und sich ihre Möglichkeit, weitere Mitglieder und Sympathisanten zu gewinnen, erhöhte. Was die Selbsterklärung betrifft, hat der Kläger im Klageverfahren vorgetragen, die Unterschrift stamme zwar von ihm, er könne sich aber nicht erinnern, eine solche Erklärung bewusst unterschrieben zu haben (Bl. 131 GA, ferner Bl. 26 Halbhefter). Diese Angabe ist unglaubhaft, weil bereits die Überschrift des Erklärungsvordrucks den Text "Auch ich bin ein PKKler" enthält und diese Überschrift wegen Fettdrucks und etwa doppelt so großen Buchstaben nicht übersehen werden konnte. Im Text der Erklärung heißt es u.a. "Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig". Bestehen hiernach keine Zweifel, dass der Kläger sich bewusst und gewollt zu Gunsten der PKK geäußert hat, so würde dies allein freilich nicht ausreichen, um eine Unterstützung sicherheitsschädlicher Bestrebungen im umschriebenen Sinne zu bejahen. Denn zurzeit dieser Erklärung im Jahre 2001 hatte die PKK ihre politischen Ziele gerade gewaltfrei und legal verfolgt (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 [958 Rdn. 30 f.]).

Die Selbsterklärung des Klägers kann jedoch nicht nur als eine Sympathiebekundung zu Gunsten der friedlichen Phase der PKK gewertet werden. Denn er hat die PKK auch in der vorangegangenen terroristischen Phase, die 1993 zu deren Betätigungsverbot in Deutschland geführt hatte, wenn nicht als Mitglied, so doch als aktiver Sympathisant bewusst und gewollt unterstützt.