VG Münster

Merkliste
Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 23.04.2008 - 8 K 1585/07.A - asyl.net: M13230
https://www.asyl.net/rsdb/M13230
Leitsatz:

Die Grundrechte sind bei der Anwendung der Dublin II-Verordnung zu berücksichtigen.

 

Schlagwörter: Libanon, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Sicherheitslage, Verfahrensrecht, Verordnung Dublin II, Abschiebungsandrohung, Drittstaatenregelung, Überstellung, Überstellungsfrist, Verlängerung, Untertauchen, Beurteilungszeitpunkt, Ermessen, Schutz von Ehe und Familie, Deutschverheiratung, subjektives Recht
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 34a Abs. 1; AsylVfG § 27a; VO Nr 343/2003/EG Art. 16 Abs. 1; VO Nr 343/2003/EG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8
Auszüge:

Die Grundrechte sind bei der Anwendung der Dublin II-Verordnung zu berücksichtigen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Klage ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet.

1. Obwohl die Beklagte in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (s. 4.), hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Asylberechtigter. Ihm droht bei einer Rückkehr in den Libanon nämlich keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Denn der Kläger hat allein Angst vor einem Krieg und im Libanon allgemein bestehende Unsicherheit geltend gemacht. Kriegszustände und eine unsichere allgemeine Lage begründen für sich genommen aber keine politische Verfolgung. Darüber hinaus sind die Kriegshandlungen zwischen der Hisbollah und Israel seit August 2006 beendet, ohne dass zeitnahe erneute kriegerische Auseinandersetzungen beachtlich wahrscheinlich sind.

2. Obwohl die Beklagte wie erwähnt nun für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (s. 4.), hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 Abs. 1 AsylVfG). Kriegszustände und eine unsichere allgemeine Lage begründen nämlich grundsätzlich auch keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Darüber hinaus sind die Kriegshandlungen zwischen der Hisbollah und Israel wie erwähnt beendet.

3. Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist nicht gegeben. Aus der angespannten Sicherheitslage im Libanon ergibt sich insbesondere keine beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - sowie Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -), für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Trotz der anhaltenden innenpolitischen Spannungen und gelegentlichen Mordanschläge, insbesondere in Beirut, auf staatliche Funktionsträger, welche teilweise auch Unbeteiligte töten, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon vom 18. März 2008, 508-516.80/3 LBN, S. 8, 15, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Libanon landesweit einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Denn diese Anschläge sind zu vereinzelt und auf große Städte, insbesondere Beirut, konzentriert, als dass aus ihnen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen landesweiten Gefährdung des Klägers folgen könnte.

4. Die Abschiebungsanordnung war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Denn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 27a AsylVfG liegen in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) nicht mehr vor. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, das die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG ist im Rahmen der vorrangigen Zuständigkeitsregelungen der Verordnung 343/2003/EG i. V. m. § 27a AsylVfG gemäß Art. 23 bzw. Art. 16a Abs. 5 GG unanwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 -, BVerfGK 1, 298; FunkeKaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 26a Rn. 113 bis 121, § 27a Rn. 5 f., 140 bis 142; Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 2, B 1, Art. 16a Rn. 444a und Bd. 3, B 2, § 26a Rn. 63. 4).

Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist kein anderer Staat mehr auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig. Insoweit käme allein eine Zuständigkeit Schwedens nach der Verordnung 343/2003/EG in Betracht (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, B 2, § 26a Rn. 63; Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, s. ABlEU Nr. L 326/13 vom 13. Dezember 2005).

Zwar erklärte die schwedische Migrationsbehörde am 00.00.0000, wegen des in Schweden bereits in den Jahren 2004/2005 durchgeführten Asylverfahrens werde der Kläger wieder aufgenommen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung 343/2003/EG.

Jedoch ist Deutschland seit dem 20. Januar 2008 nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 343/ 2003/EG für das Asylbegehren des Klägers zuständig. Nach dieser Vorschrift geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e), Art. 20 Abs. 1 lit. d) der Verordnung 343/2003/EG nicht spätestens innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird. Da weder der erfolglose Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz noch diese Klage aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 75 Satz 1 AsylVfG) und die schwedische Migrationsbehörde am 19. Juli 2007 die Wiederaufnahme des Kläger erklärte, lief die Überstellungsfrist am Ende des 19. Januar 2008 ab (Art. 20 Abs. 1 lit. d), Art. 25 Abs. 1 der Verordnung 343/2003/EG). Zwar setzt Art. 20 Abs. 1 lit. d) für die Überstellung auch voraus, dass diese ,,materiell möglich ist" und dies ist nicht der Fall, wenn der Asylbewerber flüchtig ist, wie sich aus Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 343/2003/EG und aus Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung 1560/2003/EG ergibt. Auch war der Kläger nach den von ihm inhaltlich nicht bestrittenen Mitteilungen der Ausländerbehörde zwischen dem 11. Juli und dem 3. September 2007 unbekannten Aufenthaltes, was der schwedischen Migrationsbehörde auch mitgeteilt wurde. Dies kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 lit. d) der Verordnung 343/2003/EG (,,spätestens") aber nicht zu einem späteren Beginn der Sechsmonatsfrist führen, so auch Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, B 2, § 34a Rn. 22, zu dem inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 3 der Verordnung 343/2003/EG, sondern höchstens zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 343/2003/EG. Es ist weder jedoch von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG bis zu dem Tag der mündlichen Verhandlung oder bis zu einem späteren Zeitpunkt verlängert worden wäre. Dabei kann dahinstehen, ob eine Verlängerungsentscheidung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten auch konkludent erfolgen kann, indem der um Wiederaufnahme ersuchte Staat einer Mitteilung des Aufenthaltsstaates, dass der Asylbewerber flüchtig ist, nicht widerspricht, so FunkeKaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27a Rn. 273, 261 f., und ob zwischen der Beklagten und Schweden eine entsprechende Übung besteht. Selbst wenn eine - dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangte - Verlängerungsentscheidung getroffen worden sein sollte, wäre diese rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zum Einen wäre eine Verlängerung vom Tatbestand des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG nicht gedeckt, da danach die Frist auf höchstens ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags auf Grund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber ,,flüchtig ist".

Da der Kläger bei Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr flüchtig war, steht bereits der Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 einer Verlängerung entgegen. Auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift ist nicht ersichtlich, warum diese eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf mehr als sechs Monaten ab dem Wegfall der Hinderungsgründe, hier also auf einen Zeitpunkt nach dem 3. März 2008, ermöglichen sollte. Vielmehr deutet gerade die Maximalfrist von höchstens achtzehn Monaten darauf hin, dass wenn der Asylbewerber untertaucht, eine Fristverlängerung auf bis zu sechs Monate nach seinem Wiederauftauchen, insgesamt jedoch auf höchstens achtzehn Monate vorgenommen werden darf. Hierfür spricht auch der Wortlaut des Art. 9 der Verordnung 1560/2003/EG, wonach eine Unterrichtung erforderlich ist, wenn sich die Überstellung wegen materieller Umstände, wie dem Sichentziehen einer Überstellung, verzögert.

Die für den 00.00.0000 geplante Überstellung des Klägers nach Schweden ist nicht an seinem zu diesem Zeitpunkt seit gut einem Monat beendeten Untertauchen, so aber der Sachverhalt in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2006 - 9 UE 1464/06.A -, Rn. 41, juris, sondern an seiner Absicht, in Deutschland mit einer Deutschen die Ehe zu schließen, gescheitert. Zum Anderen wäre selbst bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hätte. Denn auch im Rahmen der Anwendung von Unionsbzw. Gemeinschaftsrecht, dem gegenüber nationalem Recht Anwendungsvorrang zukommt, haben die deutschen Staatsorgane, soweit das Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht ihnen Umsetzungsspielräume lässt, wie dies hinsichtlich der Ermessensermächtigung des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG der Fall ist, diese Umsetzungsspielräume in einer grundrechtsschonenden Weise auszufüllen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 -, BVerfGE 113, 273, Rn. 80 ff., und Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 -, Rn. 68 bis 74).

Darüber hinaus ist durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Entscheidungen durch alle staatlichen Organe zu berücksichtigen sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, Rn. 29 ff., geklärt, dass die Vertragsstaaten der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), vgl. BGBl. 1952 II 686, 953, sich ihren Konventionspflichten nicht durch eine Übertragung von Zuständigkeiten auf internationale oder supranationale Organisationen entziehen können (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999 - 24833/94 -, Matthews, NJW 1999, 3107).

Dementsprechend ist auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die EMRK auslegungsleitend bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, Rs. C-540/03, EP/Rat, Rn. 35, 52 ff.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. das Bundesamt im Rahmen einer etwaigen Entscheidung über die Fristverlängerung bzw. über die Aufrechterhaltung einer solchen Fristverlängerung berücksichtigt hat, dass der Kläger am 11. Dezember 2007 eine in L. lebende Deutsche heiratete. Dass diese Ehe dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht unterfiele, weil sie als sogenannte Scheinehe von beiden Ehepartnern allein zur Ermöglichung eines Aufenthaltsrechts des Klägers im Bundesgebiet geschlossen worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere nicht von den Ausländerbehörden angenommen worden.

Die somit objektiv rechtswidrige Abschiebungsanordnung verletzte auch subjektive öffentliche Rechte des Klägers. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschriften der Verordnung 343/2003/EG ein subjektives Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens in dem nach den Vorschriften der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat begründen, vgl. Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27a Rn. 123 ff., 137 f., Art. 34a Rn. 90, sprechen bereits der sechste und der siebte Erwägungsgrund der Verordnung 343/2003/EG dafür, dass das Recht auf Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auch im Rahmen der Anwendung der Verordnung zu berücksichtigen ist, vgl. Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27a Rn. 125 f. Nach dem sechsten Erwägungsgrund soll die Einheit der Familie gewahrt werden, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats angestrebt werden. Gemäß dem siebten Erwägungsgrund und nach Art. 15 der Verordnung sollten die Mitgliedstaaten sogar von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um eine räumliche Annäherung von Familienmitgliedern vorzunehmen, sofern dies aus humanitären Gründen erforderlich ist. Schließlich ist erneut zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die EMRK einschließlich ihres Art. 8 auslegungsleitend ist bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, Rs. C-540/ 03, EP/Rat, Rn. 35, 52 ff.). Jedenfalls verletzte die Abschiebungsanordnung die Rechte des Klägers aus Art. 16a Abs. 1 GG auf Durchführung eines Asylverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 -, BVerfGK 1, 298; FunkeKaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27a Rn. 6, 138 f.) und wie gezeigt aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Berücksichtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsbeendigung durch Aufrechterhaltung der Abschiebungsanordnung.