Die gemäß §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Beschwerden sind auch begründet.
Das SG Hildesheim hat zu Unrecht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragstellerin stehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sog. Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG im streitigen Zeitraum zu. Auch liegt der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund; d.h. die Notwendigkeit einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; vor.
Im Streit steht allerdings, ob die Antragstellerin die Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Unter der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer ist ein subjektiv vorwerfbares, für die Verlängerung des Aufenthalts ursächliches Handeln des Asylbewerbers/Ausländers zu verstehen,
Das Bundessozialgericht hat inzwischen entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Ausländer nicht freiwillig ausreist, obwohl ihm diese Ausreise möglich und zumutbar ist (Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R -).
Nach diesen Maßstäben ist der Antragstellerin eine Rückkehr in die Türkei zwar möglich, aber nach den vom BSG zugrunde gelegten Maßstäben leistungsrechtlich nicht zumutbar.
Diesem Ergebnis steht nicht entscheidend entgegen, dass sich die Antragstellerin bis zum Jahr 1999 unter falscher Identität im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Identitätstäuschung ist für den hier zu beurteilenden Zeitraum, d.h. ab dem 28. August 2006, nicht mehr kausal für die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland. Der erkennende Senat hat inzwischen wiederholt entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn irgendwann während des Aufenthaltes in Deutschland ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgelegen hat (vgl. z.B. Urteil vom 16. Oktober 2007 - L 11 AY 61/07-). Dort hat der Senat ausgeführt, dass das kausale, vorwerfbare Verhalten im streitgegenständlichen Leistungszeitraum noch fortwirken muss (wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das diesbezügliche Zitat in der gerichtlichen Verfügung vom 13. November 2007 verwiesen). Deshalb bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Eltern einem inzwischen volljährigen Kind immer noch zugerechnet werden kann.
Eine Rückkehr in die Türkei ist aufgrund des vorliegenden auch noch gültigen Passes möglich. Tatsächliche und rechtliche Gründe stehen einer Rückkehr nicht entgegen.
Im Rahmen der somit durchzuführenden Gesamtbetrachtung dürfte die Identitätstäuschung durch die Eltern der Antragstellerin für die im Klageverfahren streitigen Leistungen ab dem 1. Juni 2006 nicht mehr entscheidend relevant sein. Dabei ist auch die Dauer des Aufenthaltes (spätestens seit Aufklärung der wahren Identität) und der damit verbundene Grad der Integration zu berücksichtigen. Wesentliche Bedeutung dürfte zum Anderen dem familiären Zusammenleben der Antragstellerin mit Herrn ... zukommen, mit dem sie zwei gemeinsame Kinder hat und mit dem sie auch inzwischen standesamtlich verheiratet ist. Herr ... verfügt seit Jahren über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die Beziehung von Herrn ... zu seinen noch minderjährigen Kindern und auch zu seiner Ehefrau und Kindesmutter, der Antragstellerin, fällt unter den grundrechtlichen Schutz des Art. 6 GG. Angesichts des Umstandes, dass ein Partner der Beziehung ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, kann der Antragsgegner auch nicht darauf verweisen, dass die Antragstellerin und ihre Familie die beabsichtigte Familieneinheit auch in der Türkei herstellen können.