VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 31.01.2008 - AN 5 K 07.02580 - asyl.net: M13108
https://www.asyl.net/rsdb/M13108
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Niederlassungserlaubnis, Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, Fortgeltungsfiktion
Normen: AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 81 Abs. 4
Auszüge:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet und deshalb abzuweisen.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2006 bei der Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragt hat, hat die Beklagte auch diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf § 26 Abs. 4 AufenthG.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 26 Abs. 4 AufenthG nicht auch – ungeschrieben – voraussetzt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes auch bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach wie vor vorliegen. Dem Kläger kann nämlich jedenfalls deshalb eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht erteilt werden, weil er nicht seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzt. Dies gilt auch unter Einbeziehung der Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens, wobei gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 1. Januar 2005 auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet wird. Der Kläger hat am ... 2000 einen Asylantrag gestellt. Seine Aufenthaltsbefugnis war zuletzt aber nur bis ... 2005 gültig.

Das Erfordernis, eine Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren zu besitzen, wird im Fall des Klägers aber auch nicht dadurch erfüllt, dass die Beklagte erst mit Bescheid vom 13. August 2007 über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom ... 2005 und vom ... 2006 entschieden hat. Von der Stellung des Asylantrags bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides sind zwar mehr als sieben Jahre vergangen. Die Zeit von der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 4. März 2005 bis zur Entscheidung über den Antrag ist aber auch unter Berücksichtigung von § 81 Abs. 4 AufenthG nicht auf die Siebenjahresfrist des § 26 Abs. 4 AufenthG anzurechnen. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt dann, wenn ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels mit dem Besitz des Aufenthaltstitels, den § 26 Abs. 4 AufenthG voraussetzt, gleichzustellen ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit dem dem Gericht erst nach der Einzelrichterübertragung im vorliegenden Fall bekannt gewordenen Beschluss vom 10. Dezember 2007 (19 C 07.2829) in einem Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage in einem vergleichbaren Falle bejaht und zur Begründung darauf verwiesen, dass es nach einer Entscheidung des Sächsischen OVG vom 29. März 2007 für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG ausreichend sei, wenn eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gelte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu auch auf eine "differenzierte" Auffassung in der Kommentarliteratur (GK zum Aufenthaltsgesetz) und auf den Wortlaut der Nummer 81.4.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz verwiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ferner mit – dem Gericht erst nach der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung vom 31. Januar 2008 bekannt gewordenen – Beschluss vom "23. Januar 2007" (19 CS 07.2528), der offensichtlich aber erst am 23. Januar 2008 ergangen ist und deshalb nachfolgend unter diesem Datum bezeichnet wird, in dem auch seinem Beschluss vom 10. Dezember 2007 zu Grunde liegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil er die Rechtmäßigkeit der Versagung eines Aufenthaltstitels nach summarischer Prüfung als zumindest ungeklärt betrachtet. Er hat hierbei im Wesentlichen seine Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG im Rahmen der Fristberechnung des § 26 Abs. 4 AufenthG wiederholt und näher erläutert. Gleichwohl geht das Gericht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 19. Kammer des Gerichts (z.B. Beschluss vom 22.8.2007, AN 19 K 07.01694; Beschluss vom 24.9.2007, 19 K 07.02341) sowie mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Beschluss vom 26.4.2007, Au 1 S 07.232) davon aus, dass die Dauer der fiktiven Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bei der Berechnung der Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht zu berücksichtigen ist. Die dagegen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken vermögen aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.