BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 18.02.2008 - 10 B 129.07 - asyl.net: M13081
https://www.asyl.net/rsdb/M13081
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Revisionsverfahren, Revisionszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Darlegungserfordernis, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, willkürliche Gewalt, Alternativbegründung
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob und inwieweit Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie neben der Regelung des § 60 Abs. 7 AufenthG noch eine eigenständige Bedeutung hat. Sie bezieht sich auf die Fassung des § 60 Abs. 7 AufenthG in der Gestalt des damals noch nicht in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I 2007 S. 1970), mit dem inzwischen die Qualifikationsrichtlinie und andere gemeinschaftsrechtliche Richtlinien umgesetzt worden sind. Die Beschwerde bemängelt sinngemäß, im Richtlinienumsetzungsgesetz sei lediglich eine unvollständige Umsetzung des Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie vorgesehen, das "Element" der willkürlichen Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts solle nicht in die nationale Regelung übernommen werden. Damit werde der durch die Richtlinie gewährleistete Schutz unzulässig verkürzt. Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargetan. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie bei Rückkehr in den Irak verneint, da eine "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit" des Klägers nicht angenommen werden könne. Es kann offen bleiben, ob insoweit ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund dargetan ist. Denn das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass unabhängig hiervon in den kurdisch regierten Landesteilen im Norden des Iraks von einem "innerstaatlichen bewaffneten Konflikt" keine Rede sein könne. Jedenfalls hinsichtlich dieser Feststellung ist kein durchgreifender Zulassungsgrund dargelegt. Ist eine Berufungsentscheidung – wie hier – auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.