VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 19.02.2008 - Au 1 K 07.1215 - asyl.net: M13077
https://www.asyl.net/rsdb/M13077
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, vorübergehender Aufenthalt, Weiterwanderung, USA, dringende humanitäre Gründe, dringende persönliche Gründe, abgelehnte Asylbewerber, Ablehnungsbescheid, Bindungswirkung, Ausländerbehörde, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Prüfungskompetenz, Verlängerung, außergewöhnliche Härte, Ausreisehindernis, freiwillige Ausreise, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt, allgemeine Gefahr, Irak
Normen: AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AsylVfG § 42 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 25 Abs. 5; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

1. Die Klage ist nicht begründet, da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.

Die Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur für einen "vorübergehenden" Aufenthalt erteilt bzw. verlängert werden. Der Klägerin wurde erstmals am 7. März 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG erteilt. Es ist derzeit auch nach eigenem Vortrag der Klägerin nicht absehbar, wann und ggf. mit welchem Ergebnis das Einwanderungsverfahren abgeschlossen werden wird.

Allein die Hoffnung der Klägerin, dass die Einwanderung in die USA zeitnah erfolgen könne, ist in keiner Weise geeignet, ausreichend substantiiert eine unmittelbar bevorstehende Beendigung des Einwanderungsverfahrens anzunehmen. Zwar sieht § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die Annahme eines vorübergehenden Aufenthalts keine festen Fristen vor, allerdings bieten sich Anhaltspunkte für die Grenze des vorübergehenden Aufenthalts zum einen in den Erteilungsfristen von längstens 6 Monaten nach § 26 Abs. 1 AufenthG, zum anderen in der Jahresfrist des § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG oder auch in der Frist von 18 Monaten nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG (siehe hierzu auch Renner, Kommentar zum AuslR, 8. Auflage 2005, Rdnr. 29 zu § 25). Der Klägerin wurde erstmals am 7. März 2005, also vor nahezu 3 Jahren, eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt erteilt. Das Einwanderungsverfahren in die USA betreibt sie nach eigenem Vortrag bereits seit Juni 2004. Damit ist angesichts des Zeitablaufs und der offenen weiteren Verfahrensdauer nicht mehr davon auszugehen, dass ein nur vorübergehender Aufenthalt vorliegt.

Des Weiteren erfordern auch dringende humanitäre oder persönliche Gründe die vorübergehende Anwesenheit der Klägerin im Bundesgebiet nicht. Soweit sie hierzu auf die schwierige Lage im Irak verweist, ist durch die bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung des Bundesamts vom 5. April 2004 festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebeverbote nicht vorliegen. Die Ausländerbehörde ist ebenso wie das Gericht nach § 42 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) an diese Feststellungen gebunden.