VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 29.02.2008 - 19 ZB 07.3184 - asyl.net: M13058
https://www.asyl.net/rsdb/M13058
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Darlegungserfordernis, Duldung, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Ausländerbehörde, räumliche Beschränkung, gewöhnlicher Aufenthalt, Umverteilung, Erwerbstätigkeit
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; AufenthG § 71 Abs. 1; BayZustVAuslR § 5 Abs. 1; AAZuVo § 4 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 61 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 72 Abs. 3
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. September 2007 hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, genügt sein Vorbringen bereits nicht den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen.

a) Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG NVwZ 2000, 1163 [1164]) und aufzeigt, warum diese Erwägungen im konkreten Fall entscheidungserheblich waren, so dass das Urteil im Ergebnis unzutreffend ist (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2004, 542 [543]).

b) Schon daran fehlt es. Die Antragsbegründung erschöpft sich in einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, ohne sich substantiiert mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen (vgl. VGH Mannheim, B. vom 3.12.2001 - 8 S 2385/01 -, NVwZ-RR 2002, 472).

2. Dessen ungeachtet liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund auch in der Sache selbst nicht vor. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach bestehen im Ergebnis keine ernsthaften Zweifel (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte für die Erteilung der vom Kläger begehrten Duldung örtlich unzuständig ist.

a) Die Zuständigkeit für die Erteilung von Duldungen richtet sich nach § 71 Abs. 1 AufenthG. Die Vorschrift enthält allerdings nur Bestimmungen zur sachlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht (vgl. Storr, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 71 RdNr. 9). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BayZustVAuslR ist örtlich zunächst die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Für den Fall einer räumlichen Beschränkung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BayZustVAuslR die Kreisverwaltungsbehörde des Bezirks örtlich zuständig, auf den der Aufenthalt beschränkt ist oder in dem der Ausländer zu wohnen hat. Gleiches gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AAZuVO auch in Baden-Württemberg. § 3 Abs. 1 Nr. 3a BayVwVfG ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers nicht einschlägig.

Nachdem der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis hat erlangen können und mit Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 11. Januar 2007 zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht wurde, ist er gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers räumlich auf das Landesgebiet Baden-Württembergs beschränkt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AAZuVO ist danach die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart für die Erteilung der begehrten Duldung zuständig.

b) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich – rein tatsächlich – gegenwärtig in Nürnberg aufhält und § 5 Abs. 1 Satz 1 BayZuStVAuslR für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde an den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers anknüpft. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Ausländers bestimmt sich unter (einschränkender) Heranziehung der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auf den Ort, an dem sich der Ausländer mit behördlicher Billigung ausländerrechtlich aufhalten darf (vgl. OVG Bremen, B.v. 9.10.2006 - 1 B 282/06 -, InfAuslR 2007, 63; OVG Weimar, B.v. 22.1.2004 - 3 EO 1060/03 -, InfAuslR 2004, 366 <337>). Da der einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegende Ausländer sich nur an dem ihm zugewiesenen Ort innerhalb eines bestimmten Bundeslandes aufhalten darf, kann ein gewöhnlicher Aufenthalt regelmäßig nicht an dem vom Ausländer gewünschten anderen Zuzugsort – hier in Nürnberg – begründet werden. Aufgrund der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Landesgebiet Baden-Württembergs kommt daher eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten nicht in Frage.