VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2008 - 19 ZB 08.159 - asyl.net: M13029
https://www.asyl.net/rsdb/M13029
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Niederlassungserlaubnis, Lebensunterhalt, Beurteilungszeitpunkt, Zukunftsprognose
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 2 Abs. 3
Auszüge:

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung wahrt die gesetzlichen Fristen und erfüllt die sonstigen Zulassungserfordernisse (§ 124 a Abs. 4 VwGO), er erweist sich jedoch als unbegründet, da die in der Antragsschrift angeführten Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sei, nicht vorliegen:

1.1 Die Klin. hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt. Soweit sie rügt, hinsichtlich § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sei es ausreichend, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen werde, verkennt sie den Normzweck der §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Mit den dort normierten Regelungen wollte der Gesetzgeber erkennbar eine Zuwanderung in die Sozialsysteme der Bundesrepublik verhindern und einen Aufenthaltstitel grundsätzlich nur bewilligen, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (vgl. Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Strebt ein Ausländer – wie hier – einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik an, so ergibt sich hieraus, dass auch sein Lebensunterhalt grundsätzlich dauerhaft gesichert sein muss. Neben den aktuellen Verhältnissen kommt es deshalb auch auf die voraussichtliche Entwicklung an, weil die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt für einen Daueraufenthalt gesichert ist, prognostischen Charakter hat (vgl. auch OVG NS, B.v. 29.11.2006 - 11 LB 127/06 in Juris). Dass hierfür bei der Klin. keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Angesichts ihres langjährigen Bezugs von öffentlichen Mitteln wurde mit der zwei Tage vor Klageerhebung erstellten Arbeitsbescheinigung – deren Inhalt zudem den Eindruck einer Gefälligkeitsbescheinigung erweckt – nicht die Annahme begründet, dass der Lebensunterhalt der Klin. nunmehr für den angestrebten Daueraufenthalt gesichert sei.