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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 08.04.2008 - 2 L 226/08 - asyl.net: M13023
https://www.asyl.net/rsdb/M13023
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgelehnte Asylbewerber, Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Ausweisungsgründe, Verstoß gegen Rechtsvorschriften, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Visumsverfahren, Zumutbarkeit, Schutz von Ehe und Familie, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 123; AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 10 Abs. 3; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 27 Abs. 3 S. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8
Auszüge:

Der Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, hat keinen Erfolg.

Der nach erfolglos durchgeführtem Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft machen können, die den Antragsgegner gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Aussetzung seiner Abschiebung verpflichten würden.

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller steht vorliegend die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Die von dem Antragsteller als unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber aufgrund seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen beanspruchte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG findet sich hingegen im 6. Abschnitt des Gesetzes, der den Aufenthalt von Ausländern aus familiären Gründen regelt. Zwar findet die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Satz 3 dieser Vorschrift im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Ein solcher Anspruch steht dem Antragsteller indes nicht zu, weil er die Voraussetzungen des gesetzlich zwingend vorgesehenen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Dem entsprechenden Rechtsanspruch des Antragstellersauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht vielmehr die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein solcher Ausweisungsgrund ist beim Antragsteller, worauf der Antragsgegner in seinem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid vom 27.02.2008 zu Recht hingewiesen hat, unzweifelhaft gegeben. Er hat im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen. Nicht erforderlich ist, dass der Ausländer wegen des festgestellten Ausweisungsgrundes im Einzelfall auch rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.09.2004 - 1 C 10.03 -, BVerwGE 122, 94 m.w.N.).

Zwar kann nach der Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Dem Antragsteller steht allerdings insoweit nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, der selbst bei einer Ermessensreduzierung auf Null einem in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorausgesetzten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichzusetzen ist (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.12.2007 - 2 A 323/07 -; ferner Renner, AuslR, 8. Auflage 2005, § 10 Rdnr. 5 m.w.N.).

Die Abschiebung des Antragstellers ist wegen der von ihm am 28.06.2007 geschlossenen Ehe auch nicht im Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich. Zu sehen ist nämlich, dass die Trennung des Antragstellers von seiner deutschen Ehefrau voraussichtlich nur vorübergehend sein wird und der Antragsteller nach seiner Ausreise den Nachzug zu seiner Ehefrau verfolgen kann. Eine lediglich zeitweilige Trennung zur Nachholung des gesetzlich vorgeschriebenen Visumverfahrens ist aber auch vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK grundsätzlich hinnehmbar. Besondere Umstände, die die ununterbrochene Anwesenheit des Antragstellers bei seiner deutschen Ehefrau als unabweisbar und eine auch nur vorübergehende Ausreise des Antragstellers damit als unzumutbar erscheinen ließen, sind von diesem weder geltend gemacht noch ansonsten für die Kammer ersichtlich.