VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 25.03.2008 - 2 ZB 07.30735 - asyl.net: M12998
https://www.asyl.net/rsdb/M12998
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist, Antragsfiktion, Asylantrag, Verzicht, Asylverfahren, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Darlegungserfordernis
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 4; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 38 Abs. 2; AsylVfG § 14a Abs. 3
Auszüge:

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt.

Er wirft zwar die Frage auf, ob § 38 Abs. 2 AsylVfG (und damit die dort bestimmte Wochenfrist) über seinen Wortlaut hinaus nicht nur die Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamts betrifft, sondern - in analoger Anwendung - auch auf die Fälle des Verzichts auf den (fingierten) Asylantrag gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG anzuwenden ist. Er beschränkt sich dabei aber im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Ausführungen, die das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 AsylVfG verneinenden Rechtsansicht angeführt hat, ohne sich - wie für eine Grundsatzrüge erforderlich - mit dieser in der Rechtsprechung vorherrschenden Meinung (vgl. z.B. OVG Münster vom 11.8.2006 Az. 1 A 1437/06.A <juris RdNrn. 71ff.> und die Nachweise bei VG Oldenburg vom 10.1.2008 Az. 11 443/07 <Nds. OVG Rechtsprechungsdatenbank>) auch nur ansatzweise inhaltlich auseinanderzusetzen.

Im Hinblick auf die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte es hier im Übrigen auch Ausführungen zur Frage bedurft, ob und aus weichen Gründen die Vorschrift des § 38 Abs. 2 AsylVfG - entgegen ihrem Wortlaut - auch für die Fälle (entsprechend) gelten soll, in denen der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens erst nach der Entscheidung des Bundesamts erklärt worden ist. Eine entsprechende Erklärung ist hier nämlich erst im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 26. Januar 2006 und damit nicht mehr - wie § 38 Abs. 2 AsylVfG ausdrücklich voraussetzt - vor der Entscheidung des Bundesamts abgegeben worden. Eine Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Fälle, in denen der Verzicht erst nach einer materiell-rechtlichen Entscheidung des Bundesamts erklärt worden ist, wird aber - soweit ersichtlich - selbst von den Befürwortern einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle des Verzichts nicht angenommen (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, RdNr. 12 zu § 38; VG Wiesbaden vom 30.6.2005 Az. 1 E 714/05.A). Jedenfalls bei einer derartigen Fallkonstellation (vgl. hierzu auch die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des VG Stade vom 27.7.2007 Az. 2 A 568/07 UA S. 7) dürfte es wohl allgemeine Meinung sein, dass in solchen Fällen § 38 Abs. 1 AsylVfG anzuwenden ist und demnach die dort genannte Monatsfrist gilt (vgl. Hailbronner, AuslR, RdNr. 8 zu § 38 AsylVfG; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, RdNr. 12 zu § 38).