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Zitieren als:
, Bescheid vom 25.02.2008 - 5241257-246 - asyl.net: M12984
https://www.asyl.net/rsdb/M12984
Leitsatz:
Schlagwörter: Demokratische Republik Kongo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, multiple Erkrankungen, Malaria, Kinder, Kleinkinder
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Unter Abänderung der Ziffer 3 des Bescheides vom 23.01.2007 ist nun festzustellen, dass zugunsten der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vorliegt.

Aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen, der Würdigung, dass die Antragstellerin noch unter 5 Jahre alt ist und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Eltern der Antragstellerin zwei weitere minderjährige Kinder haben, von denen eines gleichfalls unter einer offenbar nicht unerheblichen Erkrankung leidet (Az.: 5278336-246), ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin eine erheblich gesteigerte Gefahr vorliegt, dass es bei ihr zu einer lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung bei Rückkehr in ihren Heimatstaat kommen könnte.