Unter Abänderung der Ziffer 3 des Bescheides vom 23.01.2007 ist nun festzustellen, dass zugunsten der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vorliegt.
Aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen, der Würdigung, dass die Antragstellerin noch unter 5 Jahre alt ist und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Eltern der Antragstellerin zwei weitere minderjährige Kinder haben, von denen eines gleichfalls unter einer offenbar nicht unerheblichen Erkrankung leidet (Az.: 5278336-246), ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin eine erheblich gesteigerte Gefahr vorliegt, dass es bei ihr zu einer lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung bei Rückkehr in ihren Heimatstaat kommen könnte.