Der Antragsteller, iranischer Staatsangehöriger, nunmehr christlicher Religionszugehörigkeit, hat bereits unter dem Aktenzeichen 2178020-439 Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt.
Der Asylantrag wurde am 17.04.2000 rechtskräftig abgelehnt.
Am 27.02.2007 stellte der Ausländer in der Außenstelle Braunschweig des Bundesamtes einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung wurde von seinen Verfahrensbevollmächtigten im Wesentlichen vorgetragen, der Folgeantragsteller sei am 17.12.2006 in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen) getauft, konfirmiert und zum Aaronischen Priester ordiniert worden.
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens sind vorliegend gegeben.
Der Ausländer hat gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme von den Gründen des Wiederaufgreifens einen erneuten Asylantrag gestellt.
Sein Vortrag führt zu der Annahme, dass aufgrund des Wechsels der Religion bei objektiver Beurteilung eine positive Sachentscheidung ernstlich in Betracht gezogen werden kann.
Dem Antrag wird entsprochen, soweit die Feststellung begehrt wurde, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Ausländer im Falle einer Rückkehr in den Iran zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.