OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 25.09.2007 - A 1 B 161/07 - asyl.net: M12908
https://www.asyl.net/rsdb/M12908
Leitsatz:

Kein bewaffneter Konflikt i. S. d. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie in Kabul.

 

Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, bewaffneter Konflikt, Kabul, Sicherheitslage, Versorgungslage, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

Kein bewaffneter Konflikt i. S. d. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie in Kabul.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen werden.

Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG ist in seinem Anwendungsbereich auf solche ernsthaften Schäden beschränkt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und kriegsähnlichen Zuständen stehen, welche eine Intensität und Dauer aufweisen, wie sie etwa landesweite Bürgerkriegskonflikte kennzeichnet. Nicht erfasst werden von dieser Bestimmung die aus solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung resultierenden mittelbaren Folgen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage (HessVGH, Beschl. v. 26.6.2007, 8 UZ 452/06.A, RdNr. 48 bei juris; OVGNW, Beschl. v. 21.3.2007, 20 A 5164/04.A, RdNr. 25 bei juris). Für Afghanistan kann derzeit nicht von einer landesweiten Gefahrenlage aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG ausgegangen werden. Die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen mit den Taliban und anderen bewaffneten Gruppierungen beschränken sich nach wie vor auf einzelne Landesteile. Sie betreffen vor allem nicht die Hauptstadt Kabul, deren Situation im Hinblick auf eine Rückkehr in erster Linie ins Auge zu fassen ist. Der Kläger behauptet auch keine bürgerkriegsähnlichen Zustände in Kabul. Er ist lediglich der Auffassung, dass kriegerische Handlungen in Kabul in naher Zukunft nicht ausgeschlossen seien. Damit ist der Anwendungsbereich des Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG nicht eröffnet, da es an einer "ernsthaften Bedrohung" durch einen "internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt" im Sinne dieser Vorschrift fehlt (so auch HessVGH, aaO; OVG NW aaO). Die vom Kläger aufgeworfenen weiteren Fragen zur Anwendung dieser Vorschrift stellen sich deshalb nicht.