VG Darmstadt

Merkliste
Zitieren als:
VG Darmstadt, Beschluss vom 05.02.2008 - 8 G 2000/07 (2) - asyl.net: M12888
https://www.asyl.net/rsdb/M12888
Leitsatz:

Berührt eine Ausweisung nach Artikel 2, 6 GG und Artikel 8 EMRK geschützte Belange des betroffenen Ausländers (gegebenenfalls auch seiner Familienangehörigen) ist eine einzelfallbezogene Güterabwägung im Sinne einer Ermessensausweisung auch geboten, wenn besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Abstufung zur Regelausweisung bedingt.

 

Schlagwörter: D (A), Ausweisung, zwingende Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Privatleben, volljährige Kinder, familiäre Lebensgemeinschaft, Abwägung, Sachaufklärungspflicht, Ausländerbehörde, Ermessen, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Sofortvollzug, Rechtsweggarantie, Suspensiveffekt
Normen: AufenthG § 53 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

Berührt eine Ausweisung nach Artikel 2, 6 GG und Artikel 8 EMRK geschützte Belange des betroffenen Ausländers (gegebenenfalls auch seiner Familienangehörigen) ist eine einzelfallbezogene Güterabwägung im Sinne einer Ermessensausweisung auch geboten, wenn besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Abstufung zur Regelausweisung bedingt.

(Amtlicher Leitsatz)

 

vgl. auch Beschluss vom 13.2.2008 - 8 G 1906/07 (2) - M12890