VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Beschluss vom 07.03.2008 - 7 L 159/08 - asyl.net: M12865
https://www.asyl.net/rsdb/M12865
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, abgelehnte Asylbewerber, Bundesamt, Ausländerbehörde, Prüfungskompetenz, Wechsel, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylVfG § 34 Abs. 1; AufenthG § 59 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1
Auszüge:

Der Antrag der Antragsteller zu 2. bis 4., dem Antragsgegner die für den 11.03.2008 vorgesehene Abschiebung nach Kasachstan im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ist begründet.

Den Antragstellern zu 3. und 4. ist seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 16.10.2002 und vom 28.06.2006 die Abschiebung nach Aserbaidschan, nicht aber nach Kasachstan angedroht worden.

Zur Frage der nachträglichen Konkretisierung bzw. Änderung einer vom Bundesamt verfügten Abschiebungsandrohung hat der VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 13.09.2007 - 11 S 1684/07 -, VBlBW 2008, 32; ebenso OVG Sachen-Anhalt, Beschluss vom 30.05.2007 – 2 M 153/07 -) wie folgt ausgeführt:

"Allein auf der Grundlage des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufentG, dass der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, darf grundsätzlich keine Abschiebung nach Tunesien durchgeführt werden. Dieser Hinweis hat zwar Schutz- und Warnfunktion, weist selbst aber keinen regelnden Charakter auf. Sein Fehlen führt deshalb auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.01.1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720). Solange eine solche ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung nicht vorliegt, darf der Ausländer in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat nicht abgeschoben werden. Das ist hier der Fall. Denn die Zuständigkeit für diese Bezeichnung liegt im Falle einer von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung ausschließlich bei dem Bundesamt.

Im vorliegenden Fall muss mithin vor einer Abschiebung des Antragstellers zunächst das Bundesamt von Amts wegen entsprechend §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einen Konkretisierungsbescheid bezüglich des neuen Zielstaats Tunesien erlassen. Dieser muss hinreichend rechtzeitig vor der Abschiebung ergehen, um diesbezüglich effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Der Antragsteller darf von dem Antragsgegner staatdessen auch nicht etwa auf die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens (§ 71 AsylVfG) bzw. eines sogenannten Folgeschutzverfahrens (§ 51 VwVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG) verwiesen werden."

Dem ist nichts hinzuzufügen.